Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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§ 6. 
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats von der Zustellung des Steuer- 
bescheids oder falls ein Steuerbescheid nicht erlassen wird, der Anforderung der 
Abgabe an bei der Steuerstelle (Erbschaftssteueramt, Umsatzsteueramt usw.) oder 
bei der Oberzolldirektion anzubringen. 
87. 
Die Steuerstelle ist befugt, der gegen ihren Bescheid oder ihre Steueranfor— 
derung erhobenen Beschwerde abzuhelfen. 
88. 
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 
8 9. 
Ist die Beschwerde verspätet eingegangen, so ist sie trotzdem zuzulassen, wenn 
glaubhaft gemacht wird, daß der Steuerpflichtige ohne sein Verschulden an der 
Einhaltung der Frist verhindert war. 
8 10. 
Die Oberzolldirektion ist befugt, der gegen ihren Beschwerdebescheid erhobenen 
Rechtsbeschwerde abzuhelfen. 
8 11. 
Die Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 
· §12. 
Ist auf eine Beschwerde die Entscheidung vor dem 1. Oktober 1918 noch 
nicht ergangen, so gilt die Beschwerde als Beschwerde im Sinne dieses Gesetzes. 
Weimar, den 19. November 1918. 
Die provisorische Regierung in Sachsen-Weimar---Eisenach. 
Staatskommissar Baudert. Dr. Deumann i. W. 
5. Verordnung, die Übergangsabgabe für Bier und Malz im Vordergericht Ostheim betreffend. 
Vom 19. November 1918. 
Im Auschluß an eine für das Königreich Bayern erlassene Verordnung, die 
Übergangsabgabe für Bier und Malz betreffend, vom 30. September 1918 
verordnen wir auf Grund des Artikels 7 des Staatsvertrags vom 24. Mai 1843, 
betreffend die Zoll= und Handelsverhältnisse, desgleichen die Besteuerung der inneren 
1918. 76
	        
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