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g 6.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden nach § 2 der
Bekanntmachung vom 30. August 1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 745) mit Gefängnis
bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 MA oder mit einer dieser
Strafen geahndet.
§ 7.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Weimar, den 18. November 1918.
Staatsministerium, Inneres.
Slevogt i. W.
(Nr. 231.) Ministerialbekanntmachung über die Landarmenkommission.
Zum Vorsitzenden der Landarmenkommission ist der Geheime Regierungsrat
König und zu dessen Stellvertreter der Regierungsrat Dr. Wagner ernannt
worden.
Weimar, den 30. Oktober 1918.
Staatsministerium, Inneres.
Slebogt i. W.
(Nr. 232.) Ministerialbekanntmachung über das Übereinkommen mit Preußen wegen gegen-
seitiger Anerkennung der Prüfungszeugnisse für Sprachlehrerinnen.
Vereinbarungsgemäß bleibt das im Jahre 1914 mit der Preußischen Regierung
getroffene Ubereinkommen wegen gegenseitiger Anerkennung der Prüfungszeugnisse
für Sprachlehrerinnen bestehen, auch nachdem die Prüfungsbestimmungen durch
die preußische, von uns auch in Sachsen-Weimar--Eisenach eingeführte Prüfungs-
ordnung vom 7. März 1917 (Zentralblatt für die preußische Unterrichtsverwaltung
S. 323 flgd.) neugeordnet worden sind.
Weimar, den 14. November 1918.
Das Staatsministerium, Departement des Kultus.
Dr. Wuttig i. V.