Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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(Nr. 235.) Bekanntmachung über die Aufhebung der Gesindeordnung. 
Die Gesindeordnung für Sachsen-Weimar-Eisenach vom 11. Oktober 1899 nebst 
Ministerialverordnung vom 13. Oktober 1899 zur Ausführung der Gesindeordnung 
wird vom 31. Dezember 1918 ab aufgehoben. 
Die Haus= und Landbediensteten sowie Hausangestellten unterstehen vom 
1. Januar 1919 ab den Bestimmungen der Gewerbeordnung für die gewerblichen 
Arbeiter. · 
Verträge, die auf Grund der Gesindeordnung abgeschlossen sind und über den 
31. Dezember 1918 hinauslaufen, verlieren von da ab ihre Gültigkeit. 
Verträge der Haus= und Landangestellten über einen längeren Zeitraum als 
14 Tage unterliegen der gegenseitigen freien Vereinbarung. 
Weimar, den 23. November 1918. 
Für die republik. prov. Regierung Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Staatskommissar WBaudert. 
  
(Nr. 236.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 44 des Zentralblattes für das Deutsche Keich. 
S. 1113. Beiordnung des Königlich Preußischen Geheimen Regierungsrats Kapp 
bei der Kaiserlichen Direktion der Zölle und indirekten Steuern in 
Elsaß-Lothringen. 
„ 1113. Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs mit ausländischen Taschen- 
uhren in Gehäusen aus unedlen Metallen. 
„ 1114. Bekanntmachung über die aus den Ergebnissen der Volkszählung am 
4. Dezember 1918 aufzustellenden Nachweisungen. 
„ 1115. Anderung der Postordnung vom 28. Juli 1917. 
„ 1116. Postprotestaufträge mit in Elsaß-Lothringen zahlbaren Wechseln und 
Schecken. 
„ 1120. Bekanntmachung zur Ausführung des § 518 Abs. 1 der Reichsversicherungs- 
ordnung. 
  
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