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Regierungsblatt
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Jahrgang 1918.
Nr. 62.
Inhalt: Ministerialverordnung über Mahnahmen zur Geschränkung des Gremdenverkehrs. S. 315.—
Ministerialbekanntmachung über Anderungen in der Zusammensetzung einer Anzahl Meister-
prüfungskommissionen. S. 316. — Ministerialbekanntmachung über die Gebhardi. Sliflung.
S. 317. — Inhaltsverzeichnis aus dem Geichs-Gesetzblatt. S. 317.
(Nr. 237.) Ministerialverordnung vom 25. November 1918 über Maßnahmen zur Beschrän-
kung des Fremdenverkehrs.
Die Ministerialverordnung vom 3. Juni 1918 über Maßnahmen zur Beschrän-
kung des Fremdenverkehrs (Regierungsblatt S. 107) wird wie folgt erweitert:
1. Der Aufenthalt, die Beherbergung und der Zuzug ortsfremder Personen
wird in Weimar, Bad Berka, Blankenhain, Ilmenau und Frankenheim
auf höchstens zwei Wochen beschränkt.
Die Ausnahmen in Ziffer 2 und 3 der Verordnung vom 3. Juni
1918 bleiben bestehen.
2. Die Dauer des Aufenthalts, der nach amtsärztlichem Zeugnis durch eine
gesundheitliche Notwendigkeit bedingt ist (Ziffer 34 der Ministerialverord-
nung vom 3. Juni 1918), wird für alle Ortschaften des Staatsgebiets
durch den für den Aufenthaltsort zuständigen Bezirksarzt festgesetzt.
3. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Weimar, den 25. November 1918.
Staatsministerium, Inneres.
MDünzel i. V.
1918.—
Ausgegeben in Weimar am 12. Dezember 1918. 79