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Regierungoblatt
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Jahrgang 1918.
Nr. 64.
Zuhalt: Ministerialverordnung zur Ausführung der Verordnung über die Verhütung von Seuchen
vom 20. November 1918. S. 333. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt. S. 836.
(Nr. 244.) Ministerialverordnung vom 6. Dezember 1918 zur Ausführung der Verordnung
über die Verhütung von Seuchen vom 20. November 1918.
Zur Ausführung der Verordnung über die Verhütung von Seuchen vom
20. November 1918 (Reichs-Gesetzblatt S. 1317) wird folgendes bestimmt:
1. Die Gemeindevorstände haben Vorsorge für die vorläufige Unter-
bringung der nicht ordnungsgemäß entlassenen Heeresangehörigen bis zu ihrer
Entlassung oder Weitersendung zu treffen. Die Kasernen und sonstigen militäri-
schen Baulichkeiten werden meist nicht ausreichen, um die Zurückkehrenden zu
beherbergen. Am zweckmäßigsten ist die Unterbringung in Massenquartieren. Dazu
werden sich am besten eignen große Räumlichkeiten, wie Schulräume, Tanzsäle,
Turnhallen, Wagenremisen und dergleichen. Selbstverständlich werden sie mit den
erforderlichen Schlafstellen auszurüsten sein; auch muß dafür gesorgt werden, daß
Aborte in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen und Waschgelegenheit vor-
handen ist. Solange wie nur immer möglich, soll die Benutzung von Bürger-
quartieren vermieden werden, damit keine Krankheitseinschleppung in die einzelnen
Familien erfolgt.
2. Von besonderer Wichtigkeit ist es, daß erforderlichenfalls sogleich eine
Entlausung der Heimgekehrten stattfinden kann. In jeder größeren Gemeinde,
jedenfalls in allen Städten muß daher im Verein mit der Militärbehörde für
1918.
Ausgegeben in Weias am 28. Hezember 1948. 83