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Kranken oder Krankheitsverdächtigen in der Familie nicht umgehen, so ist wenigstens
durch fortlaufende Kontrolle des Gemeindevorstandes dafür zu sorgen, daß alle
Vorsichtsmaßnahmen zur Verhütung einer Weiterverbreitung der Krankheit ge-
troffen werden.
Bei allen solchen Heeresangehörigen, die unmittelbar nach ihrem Wohnsitz
zurückkehren, hat der Gemeindevorstand sich in geeigneter Weise fortlaufend
über den Gesundheitszustand der Heimgekehrten zu unterrichten und im Bedarfs-
falle wegen der Entlausung oder einer erneuten ärztlichen Untersuchung bzw. der
Behandlung oder Krankenhausüberweisung der Ankömmlinge aus eigener Ent-
schließung im Hinblick auf die Gesundheitsgefährdung der Einwohnerschaft das
Erforderliche zu veranlassen. Besteht im besonderen bei aus dem Osten heim-
gekehrten Truppen die Möglichkeit einer Ansteclung mit Fleckfieber, so ist die gesund-
heitliche Uberwachung, wenn eben durchführbar, auf die Dauer von drei Wochen
auszudehnen.
4. Nicht ohne erunste Bedenken ist, wie bereits oben erwähnt, die Unter-
bringung der auf dem Rückwege befindlichen Heeresangehörigen in Bürger-
quartieren. Wo sie stattfindet, ist daher zu fordern, daß die Eingquartierten
einen gesonderten Schlafraum erhalten, zum mindesten, daß eine eigene Schlasstätte
und besonderes Waschgeschirr nebst Wäsche zum Abtrocknen ihnen zur Verfügung
steht. Diese für den Schutz der Gesundheit der, Einzelfamilien ganz besonders
notwendigen Anforderungen werden zweckmäßig den # Onuartierzetteln, welche den in
die Wohnung aufzunehmenden Heeresangehörigen als Ausweise und zur Orien-
tierung ausgehändigt werden, aufzudrucken oder in ein besonderes Merkblatt, daß
die Verhaltungsmaßregeln für die Quartiergeber enthält, aufzunehmen sein.
5. Durch öffentliche Bekanntmachung oder auf sonst geeignetem Wege sind
ferner sowohl die Heeresangehörigen wie auch die Quartiergeber, die jene beherbergen,
darüber zu unterrichten, wohin man sich im Falle der Erkrankung von Einguar-
tierten zur Erlangung ärztlichen Beistandes zu wenden hat. Aufgabe des Gemeinde-
vorstandes ist es im Benehmen mit dem Bezirksarzte, gegebenenfalls auch dem
Garnisonkommando, dafür zu sorgen, daß zu bestimmten Zeiten und an bestimmten
Orten ärztlicher Rat und ärztliche Hilfe erhältlich sind und daß hierbei erforder-
lichenfalls auch die Unterbringung in Krankenhäusern oder sonst geeigneten Anstalten
behufs Sicherstellung der ärztlichen Behandlung vermittelt wird.
Was im vorstehenden von den Heeresangehörigen gesagt ist, gilt im gleichen
Sinne von den Angehörigen der Marine, sowie von den zum sogenannten
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