Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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(Nr. 249.) Ministerialbekanntmachung über die Abänderung der Taxordnung für Ärzte, Zahn- 
ärzte, Tierärzte und Hebammen vom 24. Mai 1898. 
Mit Zustimmung der provisorischen Regierung erhalten die nachstehenden Ziffern 
der Abschnitte B, C, D, E der Taxordnung vom 24. Mai 1898 (Regierungsblatt 
S. 73 flgd.) folgende Fassung: 
B8. Gebühren für approbierte #rzte. 
I. Allgemeine Verrichtungen. 
— 
.Für die erste mündliche Beratung eines Kranken in 
der Wohnung des Arztes .... lØZOØZbismM 
. Für jede folgende Beratung in derselben Krankgeit 1 „ —,„ „ 5 %, 
Für den ersten Besuch eines Kranken am Wohnorte 
des Arztes 3 „ — „ „ 20 „ 
4Für jeden folgenden Besuch in derselben Krankheit 1 „ 50 „ „ 10 „„ 
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2 
C. Gebühren für approbierte Zahnärzte. 
. Für die Beratung eines Zahnkranken einschließlich der 
Untersuchung des Mundes und etwaiger schrift- 
licher Verordnung: 
a) in der Wohnung des s Zahnarzies 1 
Nachts .. .3 
b) in der Wohnung des ¶ Kranken .. .3„ —,„ „ 10 „ 
Nachhtts ...6 
— 
7?½é „7 15 7o 
O. Gebühren für approbierte Tierärzte. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
1— 
Für die erste mündliche Beratung über den Krankheitszustand 
eines Tieres in der Wohnung des Tierarztees 1 bis 4 M 
Für jede folgende Beratung in derselben Krankheit 1,„ „ 2 „ 
. Für den ersten Besuch eines kranken Tieres am Wohnorte 
des Tierarztes .. . 2„ „IO,„ 
. Für jeden folgenden Besuch in derselben Krankheit 2 „ „ 5 „ 
# 8
	        
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