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(Nr. 249.) Ministerialbekanntmachung über die Abänderung der Taxordnung für Ärzte, Zahn-
ärzte, Tierärzte und Hebammen vom 24. Mai 1898.
Mit Zustimmung der provisorischen Regierung erhalten die nachstehenden Ziffern
der Abschnitte B, C, D, E der Taxordnung vom 24. Mai 1898 (Regierungsblatt
S. 73 flgd.) folgende Fassung:
B8. Gebühren für approbierte #rzte.
I. Allgemeine Verrichtungen.
—
.Für die erste mündliche Beratung eines Kranken in
der Wohnung des Arztes .... lØZOØZbismM
. Für jede folgende Beratung in derselben Krankgeit 1 „ —,„ „ 5 %,
Für den ersten Besuch eines Kranken am Wohnorte
des Arztes 3 „ — „ „ 20 „
4Für jeden folgenden Besuch in derselben Krankheit 1 „ 50 „ „ 10 „„
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2
C. Gebühren für approbierte Zahnärzte.
. Für die Beratung eines Zahnkranken einschließlich der
Untersuchung des Mundes und etwaiger schrift-
licher Verordnung:
a) in der Wohnung des s Zahnarzies 1
Nachts .. .3
b) in der Wohnung des ¶ Kranken .. .3„ —,„ „ 10 „
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—
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O. Gebühren für approbierte Tierärzte.
I. Allgemeine Bestimmungen.
1—
Für die erste mündliche Beratung über den Krankheitszustand
eines Tieres in der Wohnung des Tierarztees 1 bis 4 M
Für jede folgende Beratung in derselben Krankheit 1,„ „ 2 „
. Für den ersten Besuch eines kranken Tieres am Wohnorte
des Tierarztes .. . 2„ „IO,„
. Für jeden folgenden Besuch in derselben Krankheit 2 „ „ 5 „
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