§ 4.
Zuständige Behörde im Sinne des § 3 Abs. 5 der Verordnung ist der
Vorstand des Thüringischen Ernährungsamts.
8 6.
Die den Kommunalverbänden und Gemeinden übertragenen Anordnungen
werden durch deren Vorstand erlassen.
86.
Die Ministerialverordnung vom 21. Oktober 1916 über die Bewirtschaftung
von Milch und den Verkehr mit Milch (Regierungsblatt S. 266) wird aufgehoben.
Weimar, den 9. Januar 1918.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 5.) Ministerialbekanntmachung über die Bezirke, für die während des Kalenderjahrs
1917 die Anlegung des Grundbuchs erfolgt ist.
Geß Art. 45 Abs. 1 der Höchsten Verordnung vom 11. März 1908, betreffend
das Grundbuchwesen, wird das nachstehende Verzeichnis bekannt gemacht.
Weimar, den 9. Januar 1918.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Justiz.
Vunnius i. V.
– — — ——
Verzeichnis
der Bezirke, für die während des Kalenderjahrs 1917 die Anlegung
des Grundbuchs erfolgt ist:
Lsde. . . . ZEIT-IIIPQOHHZÆDZÆFZFFHZI
M« Amtsgerichtsbezirk. Anlegungsbezirk. des Almtsgerlchts erfolgt i#st:
r. I Datum. J
1. Allstedt Gemeindebezirk Heygendorf 16 20. Januar 1917
2. Alstedt Gemeindebezirk Niederröblingen 293 16. Dezember 1917
3.4 polda Gemeindebezirk Reisdorf 22 27. Januar 1917