Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

§ 4. 
Zuständige Behörde im Sinne des § 3 Abs. 5 der Verordnung ist der 
Vorstand des Thüringischen Ernährungsamts. 
8 6. 
Die den Kommunalverbänden und Gemeinden übertragenen Anordnungen 
werden durch deren Vorstand erlassen. 
86. 
Die Ministerialverordnung vom 21. Oktober 1916 über die Bewirtschaftung 
von Milch und den Verkehr mit Milch (Regierungsblatt S. 266) wird aufgehoben. 
Weimar, den 9. Januar 1918. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
(Nr. 5.) Ministerialbekanntmachung über die Bezirke, für die während des Kalenderjahrs 
1917 die Anlegung des Grundbuchs erfolgt ist. 
Geß Art. 45 Abs. 1 der Höchsten Verordnung vom 11. März 1908, betreffend 
das Grundbuchwesen, wird das nachstehende Verzeichnis bekannt gemacht. 
Weimar, den 9. Januar 1918. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Justiz. 
Vunnius i. V. 
– — — —— 
Verzeichnis 
der Bezirke, für die während des Kalenderjahrs 1917 die Anlegung 
des Grundbuchs erfolgt ist: 
  
  
  
  
  
  
  
Lsde. . . . ZEIT-IIIPQOHHZÆDZÆFZFFHZI 
M« Amtsgerichtsbezirk. Anlegungsbezirk. des Almtsgerlchts erfolgt i#st: 
r. I Datum. J 
1. Allstedt Gemeindebezirk Heygendorf 16 20. Januar 1917 
2. Alstedt Gemeindebezirk Niederröblingen 293 16. Dezember 1917 
3.4 polda Gemeindebezirk Reisdorf 22 27. Januar 1917
	        
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