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5. Kommunalverband ist der Verwaltungsbezirk, vertreten durch den Bezirks-
direktor.
6. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Februar 1918 in Kraft. Die
Ministerialverordnung vom 20. Juni 1916 über die Regelung des
Verkehrs mit Web-, Wirk= und Strickwaren für die bürgerliche Be-
völkerung (Regierungsblatt S. 124) wird von demselben Zeitpunkt ab
aufgehoben.
Weimar, den 18. Januar 1918.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 11.) Ministerialbekanntmachung über die „Ferdinand= und -lisabeth-Stade-Stiftung“
und die „Ferdinand-Stade-Stiftung“.
Der am 25. Juli 1916 verstorbene Rentner Ferdinand Stade aus Ilmenau
hat durch letztwillige Verfügungen zwei Stiftungen errichtet und sie mit einem
Vermögen von je 10000 MA ausgestattet. Die Stiftungen sind:
1. Die „Ferdinand= und -Elisabeth-Stade-Stiftung“;
ihre Erträgnisse werden in jedem Jahr an 10 evangelische Knaben und 10 evan-
gelische Mädchen aus Ilmenau verteilt.
2. Die „Ferdinand-Stade-Stiftung“;
ihre Erträgnisse werden zugunsten der Jugendwehr im Amtsgerichtsbezirk Ilmenau
verwandt.
Wir haben diese Stiftungen genehmigt.
Weimar, den 10. Januar 1918.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Slevogt.
v#uWeimarlcher Veng G. m. b. D. in Weinun