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Regierungsblatt
Großherwagtum Sachsen.
Jahrgang 1918.
Nr. 12.
Inbalt. Ministerialverordnung über Bier und bierähnliche Eetränke. S. 31. — Ministerialbekannt-
machung über die Gewährung von einmaligen Kriegsteuerungszulagen für im Ruhestand
befinbliche Staatsbeamte, Geistliche, Volksschullehrer und Lehrerinnen sowie an Hinter-
bliebene von Staatsbeamten, Geistlichen und Molksschullehrern. S. 61. — Ministerialbekannt-
wachung über Gewährung von Ausstand bei wiederkehrenden öffentlichen Grundstückslasten.
S. 36. — Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, S. 16.
(Nr. 31.) Ministerialverordnung vom 7. Februar 1918 über Bier und bierähnliche Getränke.
Auf Grund der Verordnung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamtes über
Bier und bierähnliche Getränke vom 24. Januar 1918 (Reichs-Gesetzblatt S. 55)
bestimmen wir:
Die in § 3 der Verordnung aufgeführten Befugnisse werden den Großherzog-
lichen Bezirksdirektoren übertragen.
Weimar, den 7. Februar 1918.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium
Departement des Innern. ·
Anteutsch.
(Nr. 32.) Ministerialbekanntmachung über die Gewährung von einmaligen Kriegsteuerungs-
zulagen für im Ruhestand befindliche Staatsbeamte, Geistliche, Volksschul-
lehrer und Lehrerinnen sowie an Hinterbliebene von Staatsbeamten, Geist-
lichen und Volksschullehrern. «
Nachstehend werden die Bestimmungen über die Gewährung von einmaligen
Kriegsteuerungszulagen für im Ruhestand befindliche Staatsbeamte, Geistliche,
1913.
Ausgegeben in Weimar am 26 Februar 1918. 12