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(Nr. 33.) Ministerialbekanntmachung über Gewährung von Ausstand bei wiederkehrenden
öffentlichen Grundstückslasten.
Auf Grund des § 1 Satz 2 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
12. Juli 1917 über wiederkehrende öffentliche Lasten an Grundstücken (Reichs-
Gesetzblatt S. 604) wird bestimmt:
Zur Gewährung von Ausstand sind zuständig:
1. Hinsichtlich wiederkehrender öffentlicher Grundstückslasten, die an Pfarreien,
Kirchen, Kirchgemeinden, Schulen und Schulgemeinden zu entrichten
sind, die Inhaber und Verwalter der Pfarr= und Schulstellen, die Kirch-
gemeinde= und Schulvorstände und die Kirchvorsteherämter je innerhalb
ihres Verwaltungsbereichs,
2. hinsichtlich wiederkehrender öffentlicher Grundstückslasten, die an dem
Ministerialdepartement der Finanzen unterstellte Kassen zu entrichten
sind, das Ministerialdepartement der Finanzen,
3. für den Bereich des Ministerialdepartements des Innern die Verwal-
tungsbehörden, denen Vollstreckungsbefugnis zusteht (Verordnung vom
10. Januar 1900 zur Ausführung des § 1 Abs. 3 des Gesetzes vom
8. Dezember 1899, Regierungsblatt S. 49).
Weimar, den 7. Februar 1918.
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Rotbe.
(Nr. 34.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 5 des Zentralblattes für das Deutsche Reich.
S. 17. Mitglieder des Reichsausschusses für den Wiederaufban der deutschen
Handelsflotte.
„ 18. Anderung der Postordnung vom 28. Juli 1917.
„ 18. Entschädigung der infolge Kohlenmangels feiernden Arbeiter und Arbeite-
rinnen kriegswichtiger Betriebe.
* onme Wesnäh= Deinag G.m.h. O. ui Woiniat.