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Regierungsblatt
für das
Großherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1918.
Nr. 13.
Inhalt: Ministerialverordnung über die Vornahme einer VBiehzählung am 1. März 1918. S. 37. —
Ministerialbekanntmachung über den I. Nachtrag zur Satzung der flädtischen Sparkasse in
Auma. S. 38. — Ministerialbekanntmachung über die Ergänzung der Beisitzer der Gewerbe-
gerichte, der Kaufmannsgerichte und der Innungsschiedsgerichte während des Krieges. S. 39.
(Nr. 35.) Ministerialverordnung vom 14. Februar 1913 über die Vornahme einer Vieh-
zählung am 1. März 1918.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Vornahme einer Viehzählung
am 1. März 1918, vom 8. Februar 1918 (Reichs-Gesetzblatt S. 75) be-
stimmen wir:
1. Am 1. März 1918 findet eine Viehzählung statt.
2. Die Zählung erstreckt sich auf Pferde, Rindvieh, Schafe, Schweine,
Ziegen, Federvieh und zahme Kaninchen.
3. Die Zählung geschieht gemeindeweise mit Zählungslisten durch den Ge-
meindevorstand. Diesem bleibt überlassen, sich dabei der Gemeindebeamten
zu bedienen oder besondere Zähler zu bestellen. Größere Gemeindebezirke
sind vom Gemeindevorstand in eine entsprechende Anzahl von Zählbezirken
zu teilen. Zählungslisten gehen den Gemeindevorständen zu.
4. Die Zählungslisten sind am 1. März ds. Is. in der Weise auszufüllen,
daß die mit der Aufnahme betrauten Personen das zu zählende Vieh von
Haushaltung zu Haushaltung ermitteln und in die Liste eintragen.
Haushaltungen, in denen kein Vieh gehalten wird, sind nicht
in die Liste ein zutragen.
1918.
Ausgegeben in Weimar am 26. Februar 1918. 14