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H. Die mit der Zählung beauftragten Personen sind vom Gemeindevorstand
zu gewissenhafter Ausführung, im besonderen zu sorgfältiger Beobachtung
dieser Verordnung und der auf der letzten Seite der Zählungsliste abge-
druckten Anweisung anzuhalten. Die Zähler haben die von ihnen
ausgefüllten Zählungslisten aufzurechnen, zu unterschreiben und
spätestens bis zum 3. März an den Gemeindevorstand abzuliefern.
6. Die Gemeindevorstände haben die Zählungslisten auf ihre Vollständigkeit
und auf die Richtigkeit der Einträge zu prüfen und sofern der Gemeinde-
bezirk in mehrere Zählbezirke eingeteilt war, das Zählungsergebnis
in einer besonderen Zählungsliste für den ganzen Ge-
meindebezirk zusammenzuzählen. Nach Bescheinigung der Rich-
tigkeit und Vollständigkeit sind die Zählungslisten in dauerhafter Ver-
packung bis spätestens zum 5. März an das Thüringische Statistische Amt
in Weimar portofrei einzusenden.
7. Das Thüringische Statistische Amt ist beauftragt, die Zählungslisten zu
prüfen und die Ergebnisse zusammenzustellen. Die Gemeindevorstände
haben die Pflicht, allen Anforderungen des Statistischen Amtes, die zur
Durchführung der Zählung an sie gestellt werden, sorgfältig und mit
größter Beschleunigung zu entsprechen.
8. Wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben zu der Viehzählung
macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis
zu zehntausend Mark bestraft; auch kann Vieh, dessen Vorhandensein ver-
schwiegen worden ist, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden.
Weimar, den 14. Februar 1918.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 36.) Ministerialbekanntmachung über den I. Nachtrag zur Satzung der städtischen
Sparkasse in Auma.
Der nachstehend abgedruckte I. Nachtrag zur Satzung der städtischen Sparkasse
in Auma ist von uns genehmigt worden.
Weimar, den 5. Februar 1918.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Gür den Departementschef:
Slevogt.