Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

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H. Die mit der Zählung beauftragten Personen sind vom Gemeindevorstand 
zu gewissenhafter Ausführung, im besonderen zu sorgfältiger Beobachtung 
dieser Verordnung und der auf der letzten Seite der Zählungsliste abge- 
druckten Anweisung anzuhalten. Die Zähler haben die von ihnen 
ausgefüllten Zählungslisten aufzurechnen, zu unterschreiben und 
spätestens bis zum 3. März an den Gemeindevorstand abzuliefern. 
6. Die Gemeindevorstände haben die Zählungslisten auf ihre Vollständigkeit 
und auf die Richtigkeit der Einträge zu prüfen und sofern der Gemeinde- 
bezirk in mehrere Zählbezirke eingeteilt war, das Zählungsergebnis 
in einer besonderen Zählungsliste für den ganzen Ge- 
meindebezirk zusammenzuzählen. Nach Bescheinigung der Rich- 
tigkeit und Vollständigkeit sind die Zählungslisten in dauerhafter Ver- 
packung bis spätestens zum 5. März an das Thüringische Statistische Amt 
in Weimar portofrei einzusenden. 
7. Das Thüringische Statistische Amt ist beauftragt, die Zählungslisten zu 
prüfen und die Ergebnisse zusammenzustellen. Die Gemeindevorstände 
haben die Pflicht, allen Anforderungen des Statistischen Amtes, die zur 
Durchführung der Zählung an sie gestellt werden, sorgfältig und mit 
größter Beschleunigung zu entsprechen. 
8. Wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben zu der Viehzählung 
macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis 
zu zehntausend Mark bestraft; auch kann Vieh, dessen Vorhandensein ver- 
schwiegen worden ist, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. 
Weimar, den 14. Februar 1918. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
(Nr. 36.) Ministerialbekanntmachung über den I. Nachtrag zur Satzung der städtischen 
Sparkasse in Auma. 
Der nachstehend abgedruckte I. Nachtrag zur Satzung der städtischen Sparkasse 
in Auma ist von uns genehmigt worden. 
Weimar, den 5. Februar 1918. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Gür den Departementschef: 
Slevogt.
	        
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