Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

40 
1. Der Bezirksdirektor als zuständige höhere Verwaltungsbehörde im Sinne 
des § 2 Absatz 1 des Gesetzes stellt fest, wenn er das Bedürfnis zur 
Berufung von Ersatzmännern für ausgeschiedene Beisitzer bejaht, für welche 
Beisitzer eine Ersatzwahl stattzufinden hat. Sodann ordnet er die Vor- 
nahme der Wahl durch den Gemeinderat, oder wo ein solcher nicht besteht, 
durch die Gemeindeversammlung an. Gleichzeitig bestimmt der Bezirks- 
direktor bei gemeinsamen Gewerbegerichten und Kaufmannsgerichten, wie 
viel Beisitzer die Gemeindevertretung jeder Gemeinde zu wählen hat. 
Von der Anordnung der Wahl gibt er dem Vorsitzenden des Gerichts 
Kenntnis. 
Der Gemeindevorstand, bei gemeinsamen Gerichten jeder der beteiligten Ge- 
meindevorstände, fordert alsbald nach Anordnung der Wahl durch ortsübliche 
öffentliche Bekanntmachung die im Bereich der Gemeinde bestehenden wirt- 
schaftlichen Organisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, die an 
der letzten Wahl beteiligt gewesen sind, auf, innerhalb zweier Wochen so 
viel Vorschläge als Stellen zu besetzen sind, einzureichen. 
Sind Gerichte für einen Verwaltungsbezirk als weiteren Kommunalverband 
errichtet, so veranlaßt der Bezirksdirektor die Wahl durch den Bezirks- 
ausschuß und nimmt anstelle des Gemeindevorstandes das nach Nummer 2 
Erforderliche wahr. 
Die Wahl ist alsbald nach Ablauf der in Nr. 2 bestimmten zweiwöchigen 
Frist vorzunehmen. Das Ergebnis der Wahl ist öffentlich bekannt zu 
machen. 
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des 8 3 des Gesetzes ist hinsichtlich 
der Gewerbegerichte für Betriebe, die der Bergbehörde unterstehen, das zu- 
ständige Großherzogliche Bergamt, im übrigen der Großherzogliche Bezirks- 
direktor. 
Weimar, den 6. Februar 1918. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
Druck Welmantcher Verleg G. m. b. H in Welmar.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.