53
Regierungsblatf
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1918.
Nr. 16.
Inhalt: Ministerialbekanntmack ung über das Inkrafttreten der weite ren landesrechilichen Vorschriften
des Liegenschaftsrechts des Eroßhersogums für den zum Gen eindebezirk Jena geh. rigen Orts-
und, Slunrbenit Jena-Lichtenhain. G 63. — Inhaltsverzeichni« aus dem Reichs Lesetblatt.
S. 54. — Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt for das Deutsche Beich.
#—isssô8
(Nr. 44.) Ministerialbekanntmachung über das Inkrafttreten der weiteren landesrechtlichen
Vorschristen des Liegenschaftsrechts des Großherzogtums für den zum
Gemeindebezirk Jena gehörigen Orts= und Flurbezirk Jena-Lichtenhain.
Auf Grund des § 3 der Höchsten Verordnung vom 3. Mai 1916, die Ein-
führung der landesrechtlichen Vorschriften des Liegenschaftsrechts des Großherzog-=
tums für den zum Gemeindebezirk Jena gehörigen Orts= und Flurbezirk Jena-
Lichtenhain betreffend (Regierungsblatt S. 97), wird bestimmt, daß für den zum
Gemeindebezirk Jena gehörigen Orts= und Flurbezirk Jena-Lichtenhain die landes-
rechtlichen Vorschriften des Liegenschaftsrechts des Großherzogtums, soweit sie nicht
nach § 1 der bezeichneten Höchsten Verordnung bereits Geltung haben, vom
16. März 1918 ab in Kraft treten.
Weimar, den 28. Februar 1918.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Fustiz.
Rothe.
1918.
Ausgegeben in Weimar am 9. März 1918. 18