Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

(Vaterländ. Hilfsdienst.) 57 
8. Die Mitgliedschaft im Ausschuß erlischt durch Niederlegung oder durch 
Ausscheiden aus der Beschäftigung im Betriebe oder in der Betriebsabteilung, für 
die ein besonderer Ausschuß errichtet ist. 
9. Die Wahl der Mitglieder des Ausschusses wird von dem Betriebsunter- 
nehmer oder dem von ihm bestellten Vertreter geleitet. 
10. Spätestens drei Wochen vor dem Wahltage stellt der Wahlleiter eine 
Liste der Wahlberechtigten auf und legt sie drei Tage lang in dem Betriebe zur 
Einsicht auf. 
UÜber Einwendungen gegen die Richtigkeit der Liste entscheidet der Wahlleiter. 
11. Spätestens zwei Wochen vor dem Wahltage macht der Wahlleiter Ort, 
Tag und Stunde der Wahl durch Anschlag im Betriebe bekannt und fordert 
gleichzeitig durch Anschlag die Wahlberechtigten auf, ihm bis zu einem bestimmten 
Zeitpunkte Vorschlagslisten einzureichen. 
12. Jede Vorschlagsliste soll dreimal soviel Namen enthalten, als Mitglieder 
des Ausschusses zu wählen sind. Eine Erklärung jedes Vorgeschlagenen, daß er 
zur Annahme der Wahl bereit ist, soll beigefügt werden. 
Jede Vorschlagsliste muß von mindestens drei Wahlberechtigten unter- 
zeichnet sein. 
13. Die Vorschlagslisten sind vom Wahlleiter mit dem Tage des Eingangs 
und fortlaufend nach der Reihe des Eingangs mit Buchstaben (A, B usw.) zu 
bezeichnen und zu prüfen. Etwaige Anstände hat der Wahlleiter dem an erster 
Stelle Unterzeichneten zur Erledigung unter Bestimmung einer Frist mitzuteilen. 
14. Wer auf mehreren Listen vorgeschlagen ist, wird vom Wahlleiter auf- 
gefordert, sich binnen einer kurzen Frist für eine bestimmte Liste zu entscheiden. 
Erklärt er sich nicht rechtzeitig, so wird sein Name auf allen Vorschlagslisten 
gestrichen. Gleichzeitig ist der an erster Stelle Unterzeichnete von der Streichung 
zu benachrichtigen mit dem Anheimgeben, binnen einer Frist Ersatzvorschläge zu 
machen. Wer bereits in einer Vorschlagsliste genannt ist, darf nicht nochmals 
vorgeschlagen werden. 
15. Hat ein Wahlberechtigter mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so ist 
seine Unterschrift auf allen Vorschlagslisten zu streichen. 
16. Die Vorschlagslisten sind ungültig, wenn sie verspätet eingereicht werden 
oder wenn sie der Vorschrift in Nr. 12 Abs. 2 nicht entsprechen und der Mangel 
nicht rechtzeitig beseitigt wird. 
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