Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1918. (102)

58 (Vaterländ. Hilfsdienst.) 
17. Spätestens drei Tage vor der Wahl sind die gültigen Vorschlagslisten 
unter Angabe ihrer Bezeichnung (Nr. 13) durch Anschlag in dem Betriebe zu 
veröffentlichen. 
18. Wird bis zu dem in Nr. 11 bestimmten Termine nur eine Vorschlags- 
liste eingereicht, so findet eine Wahl nicht statt. Die in der Vorschlagsliste gültig 
aufgeführten Personen gelten in der erforderlichen Zahl in der Reihenfolge des 
Vorschlags als gewählt. 
19. Das Wahlrecht wird in Person und durch Abgabe eines Stimmzettels 
ausgeübt. Die Stimmzettel dürfen nicht unterschrieben sein und keinen Wider-= 
spruch oder Vorbehalt enthalten. Sie sind außerhalb des Wahlraums herzustellen. 
20. Auch den Wahlberechtigten, die im Auftrage des Betriebsunternehmers 
auf Reisen abwesend sind (z. B. Monteuren) soll Gelegenheit zur Beteiligung an 
der Wahl gegeben werden; der Wahlleiter soll sie daher von dem Wahlausschreiben 
benachrichtigen. 
21. Es darf nur für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt 
werden. Als verändert gelten auch solche Vorschlagslisten, in denen die Reihen- 
falge der Vorgeschlagenen geändert ist. Es genügt aber, daß der Stimmzetttel die 
Bezeichnung der Liste (Nr. 13) enthält, für die sich der Wähler entscheidet. Im 
übrigen sind Stimmzettel, die von den Vorschlagslisten abweichen, ungültig. 
22. Zur Aufnahme der Stimmzettel ist ein Gefäß aufzustellen, in das die 
Wahlberechtigten ihre Stimmzettel in einem verschlossenen Umschlage durch die 
Hand des Wahlleiters hineinlegen. 
Abwesende Wahlberechtigte können ihre Stimmzettel in verschlossenem Um- 
schlag an den Wahlleiter einsenden, der die Stimmzettel ungeöffnet in das Wahl- 
gefäß zu legen hat. 
23. Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die Zeit und 
Ort der Wahlhandlung, die Gesamtzahl der Wähler, die abgestimmt haben, ferner 
die bei der Wahl sich etwa ergebenden Beanstandungen, die Entscheidungen über 
die Zulassung zur Wahl, sowie alle sonstigen Vorfälle enthält, die für die Gültig- 
keit der Wahl in Betracht kommen. Die Niederschrift ist vom Wahlleiter und 
dem nach seinem Ermessen zuzuziehenden Schriftführer zu unterschreiben. 
24. Hierauf beruft der Wahlleiter zur Feststellung des Wahlergebnisses zwei 
Wahlberechtigte als Beisitzer. Der Wahlleiter und die Beisitzer bilden den 
Wahlvorstand.
	        
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