Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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Vermerle der Stimmenzahl der Betreffenden zu versehendes Verzeichniß der in der 
General-Versammlung erschienenen, beziehungsweise vertretenen Aktionäre beizufügen. 
Zur Giltigkeit des Protokolls ist die Unterschrift des Vorsitzenden der Ge- 
neral--Versammlung und mindestens dreier Aktionäre, welche indeß gleichzeitig auch 
Mitglieder der Direktion oder des Aufsichtsrathes sein können, erforderlich. 
Tit. V. 
Aepräsentanten und Beamte der Gesellschaft. 
§. 30. 
Die Gesellschaftsbehörden, außer der General-Versammlung, find: 
a) die Direktion, 
b) der Aufsichtsrath. 
§. 31. 
Die Direktion (Vorstand im Sinne des Gesetzes) besteht aus sieben von der 
General-Versammlung zu erwählenden Aktionären und den von ihr selbst gewählten, 
ständigen Direktoren. 
Die Direktion ist berechtigt, sich zwei weitere Mitglieder zu kooptiren, deren 
Bestätigung der nächsten Versammlung zu unterbreiten ist. 
g. 32. 
Alljährlich scheidet der dritte Theil der von der General-Versammlung erwähl- 
ten resp. bestätigten Mitglieder aus. 
Ergiebt sich hierbei ein Bruchtheil, so scheidet die ersten Male die nächst 
höhere Zahl aus. 
Die erste Ausscheidung und Wiederergänzung erfolgt im Jahre 1876. 
Bei gleichem Amtsalter entscheidet das Loos. Der Austretende kann wieder 
gewählt werden. 
Für die während der Amtszeit austretenden Mitglieder können von der Direk- 
tion Ersatzmänner berufen werden, deren Bestätigung der nächsten General-Versamm- 
lung zusteht.
	        
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