Regierungs-Zlatt
Großherzogthun
Sachsen- Weimar-Eiseuch.
Nummer 12 Weimar. 30. Mai 1873.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(53|] I. Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß die Fremdenbücher (Nacht-
bücher) in Gast= und Herbergs-Wirthschaften nicht überall so geführt werden, wie
es im Interesse der polizeilichen Ordnung und Sicherheit nothwendig ist. Unter
Bezugnahme auf die Bekanntmachung der vormaligen Großherzoglichen Landes-
Direktion vom 22. Februar 1837 erinnern wir deshalb an die den Gast- und
Herbergswirthen obliegende Verpflichtung zur vorschriftsmäßigen Führung der ge-
dachten Bücher. Die bezeichneten Wirthe haben streng darauf zu halten, daß bei
ihnen übernachtende Fremde in jene Biücher sich eintragen oder eintragen lassen
und zu diesem Zwecke insbesondere Namen, Wohnort, Stand und Gewerbe in
zureichender Weise angeben; dieselben haben ferner im Falle vorkommender Wei-
gerung des Eintrags oder der gedachten Angaben, sowie im Falle entstehenden Ver-
dachts falscher Angaben oder bei sonst verdächtig erscheinender Persönlichkeit, der
Orts-Polizeibehörde sofortige Anzeige zu erstatten. Wegen des unterlassenen oder
unvollständig bewirkten Eintrags bezüglich wegen der unterlassenen Anzeige würden
die bezeichneten Wirthe eine Geldbuße bis zu Zehn Thalern zu gewärtigen haben.
Die Orts-Polizeibehörden haben diese Bücherführung gehörig zu beaufsichtigen
und mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln zum Oeftern zu prüfen und zu
kontroliren, vorkommende Versäumnisse und Ordnungswidrigkeiten Seitens der
Wirthe aber zur Anzeige und Bestrafung zu bringen, im Falle vorliegender Verdachts-
gründe den im §. 3 des Gesetzes des Norddeutschen Bundes vom 12. Oktober
1867, S. 33 des Gesetz-Blattes, gedachten Ausweis zu fordern, dabei die Be-
stimmung des §. 360 Ziffer 8 des Strafgesetzbuchs wegen falscher Namensangabe
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