Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

Regierungs-Zlatt 
Großherzogthun 
Sachsen- Weimar-Eiseuch. 
Nummer 12 Weimar. 30. Mai 1873. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(53|] I. Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß die Fremdenbücher (Nacht- 
bücher) in Gast= und Herbergs-Wirthschaften nicht überall so geführt werden, wie 
es im Interesse der polizeilichen Ordnung und Sicherheit nothwendig ist. Unter 
Bezugnahme auf die Bekanntmachung der vormaligen Großherzoglichen Landes- 
Direktion vom 22. Februar 1837 erinnern wir deshalb an die den Gast- und 
Herbergswirthen obliegende Verpflichtung zur vorschriftsmäßigen Führung der ge- 
dachten Bücher. Die bezeichneten Wirthe haben streng darauf zu halten, daß bei 
ihnen übernachtende Fremde in jene Biücher sich eintragen oder eintragen lassen 
und zu diesem Zwecke insbesondere Namen, Wohnort, Stand und Gewerbe in 
zureichender Weise angeben; dieselben haben ferner im Falle vorkommender Wei- 
gerung des Eintrags oder der gedachten Angaben, sowie im Falle entstehenden Ver- 
dachts falscher Angaben oder bei sonst verdächtig erscheinender Persönlichkeit, der 
Orts-Polizeibehörde sofortige Anzeige zu erstatten. Wegen des unterlassenen oder 
unvollständig bewirkten Eintrags bezüglich wegen der unterlassenen Anzeige würden 
die bezeichneten Wirthe eine Geldbuße bis zu Zehn Thalern zu gewärtigen haben. 
Die Orts-Polizeibehörden haben diese Bücherführung gehörig zu beaufsichtigen 
und mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln zum Oeftern zu prüfen und zu 
kontroliren, vorkommende Versäumnisse und Ordnungswidrigkeiten Seitens der 
Wirthe aber zur Anzeige und Bestrafung zu bringen, im Falle vorliegender Verdachts- 
gründe den im §. 3 des Gesetzes des Norddeutschen Bundes vom 12. Oktober 
1867, S. 33 des Gesetz-Blattes, gedachten Ausweis zu fordern, dabei die Be- 
stimmung des §. 360 Ziffer 8 des Strafgesetzbuchs wegen falscher Namensangabe 
1873. 17
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.