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vor der Behörde im Auge zu behalten bezüglich darauf aufmerksam zu machen und
sonst zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit in geeigneter Weise vorzuschreiten.
Von Seiten der Gendarmerie sind die bei den angeordneten Revisionen wahr-
genommenen Mängel Behufs Verfügung der Abstellung der Orts Polizeibehörde,
eventuell dem betreffenden Großherzoglichen Bezirks-Direktor zur Anzeige zu bringen.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Mühlenherbergen, vergl. die
Bekanntmachung der Großherzoglichen Landes-Direktion vom 14. März 1848,
Anwendung.
Im Uebrigen aber bewendet es bei den in Ansehung von Fremden, welche
bei Privatpersonen übernachten, wegen Anmeldung derselben bestehenden Bestim-
mungen und insbesondere ortspolizeilichen Vorschriften.
Die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren weisen wir hierdurch an, die Durch-
führung der vorstehenden Anordnungen zu überwachen, auch bei Erlaubnißerthei-
lungen zur Betreibung der Gastwirthschaft die Betheiligten auf die ihnen obliegenden
Verpflichtungen noch besonders hinzuweisen.
Weimar am 21. April 1873.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
(54|1 II. Nachdem Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, gnädigst beschlossen.
haben, die Einführungsfrist für die von dem Fabrikanten Heinrich Bertrams zu
Kaltenherberg erfundene und für das Großherzogthum Sachsen unter dem 31. Januar
1872 patentirte neue Art von Knieblechröhren und Maschine zu deren Herstellung
erbetenermaßen auf ein weiteres Jahr, also bis zum 31. Januar 1874 zu ver-
längern, so wird solches unter Rückbezug auf die Ministerial-Bekanntmachung vom
31. Januar 1872 (Reg.-Blatt von 1872 Seite 50) hierdurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Weimar am 23. April 1873.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Schmith.