Metadata: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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1. Der Landrath hat beschlossen, daß die durch Nichtabhaltung der Kreisthierschau im 
Jahre 1897 frei gewordenen 6 000 J4 der Regierung zur Verfügung zu stellen sind, damit 
hieraus in erster Linie Landeskultur und Kulturunternehmungen überhaupt und in zweiter 
Linie die Viehzucht bedacht werden. 
Diesem den landwirthschaftlichen Interessen des Kreises förderlichen Beschlusse ertheilen 
Wir Unsere Genehmigung. 
2. Dem Beschlusse des Landrathes, daß der Verleihung der staatsdienerlichen Rechte 
an den Vorstand der Kreis-Taubstummen-Erziehungs- und Unterrichts-Anstalt in Regensburg 
Johann Döring zuzustimmen sei, haben Wir bereits unter Verleihung dieser Rechte 
an den Genannten Unsere Genehmigung ertheilt. 
3. Den Beschlüssen des Landraths und bezw. des vom Landrathe zur Beschlußfassung 
ermächtigten ständigen Landrathsausschusses vom 14. und 20. November v. Is., bezw. 
21. Jannar l. Is. wegen der Um= und Erweiterungsbauten in der Männer= und Frauen- 
abtheilung der Kreisirrenanstalt, wegen der zu Bau= und Arrondirungszwecken erforderlichen 
Grunderwerbungen für dieselbe, wegen vorschußweiser Deckung der erwachsenden Kosten 
durch Einzehrung von Vermögensbestandtheilen der Kreisgemeinde gegen Refundirung und 
Verzinsung, und wegen endgiltiger Bestreitung des bezüglichen Gesammtaufwandes durch ein 
Kreisanlehen ertheilen Wir — soweit das Kreisanlehen in Frage kommt, vorbehaltlich 
der gesetzlichen Ermächtigung gemäß Art. 15 lir. f Abs. 2 des Laudrathsgesetzes — hiemit 
gerne Unsere Genehmigung. 
Wir genehmigen ferner, daß auf Grund der Beschlüsse des Landraths vom 20. No- 
vember v. Is. und des ständigen Landrathsausschusses vom 24. Februar l. Is. wegen 
Ermäßigung des Zinsfußes für das Kreisanlehen vom Jahre 1880 ohne Aenderung der 
gesetzlichen Tilgungsfrist die geeigneten Einleitungen getroffen werden. 
4. Der Landrath hat beschlossen, die Vorlage der Staatsregierung, wonach die Mittel 
für die Schaffung von drei Professorenstellen an den k. Nealschulen des Regierungsbezirkes 
nach Maßgabe des Gehaltsregulativs für die pragmatischen Staatsdiener mit 2 340 M, 
dann der Bedarf für die Gehaltsgleichstellung der Assistenten an der Kreisrealschule Regensburg, 
sowie des Gesammtlehrpersonals an den k. Nealschulen Amberg, Neumarkt und Weiden nach 
den für das Lehrpersonal der staatlichen Anstalten maßgebenden Normen, wie und soweit 
das betreffende Lehrpersonal pensionsberechtigt ist, vom 1. Jannar 1898 an aus Kreisfonds 
zu beschaffen sind — aber nur in dem dermaligen Bestande dieser Anstalten — anzunehmen 
unter den Bedingungen, daß als Termin der llebernahme der Pensionen auf Staatsfonds 
statt des 1. Jannar 1897 der 1. Juli 1896 festgesetzt werde und daß der bideherige 
Pensionsfond für Realschulen zur freien Verfügung der Kreisvertretung verbleibe.
	        
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