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59] VII. Mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs,
wird, unter Aufhebung der Bekanntmachung der vormaligen Großherzoglichen
Landes-Direktion zu Weimar vom 3. April 1841 (Reg.-Blatt 1841 Seite 149)
und der Ministerial-Bekanntmachung vom 11. März 1853 (Reg.-Blatt 1853
Seite 66), über Veranstaltung von Tänzen Folgendes verordnet:
8. 1.
Die Veranstaltung von Tänzen, öffentlichen (§. 2) wie in geschlossenen Ge-
sellschaften (§. 3) ist untersagt
a) am ersten Weihnachts-, Oster= und Pfingstfeiertage, am allgemeinen Buß-
und Bettage, an dem der Todtenfeier gewidmeten Tage und an den Vor-
abenden der genannten Tage,
b) während der Charwoche (Woche vor Ostern) einschließlich des Palmsonntags,
D) an allen übrigen Sonntagen und kirchlichen Fest- und Feiertagen vor Nach-
mittags 4 Uhr,
d) während der angeordneten öffentlichen Landestrauer.
§. 2.
Es bedarf der vorherigen rechtzeitigen Anzeige bei der Orts-Polizeibehörde zu
Veranstaltung von Tänzen
a) in allen öffentlichen Lokalen und an öffentlichen Plätzen,
b) in Privatlokalen, wenn Personen gegen Eintrittsgeld zugelassen werden oder
wenn der Besitzer das Lokal zu solchem Zwecke allgemein vorhält.
S. 3.
Zu geselligen Zwecken gegründete Vereinigungen (sogenannte geschlossene Ge-
gellschaften) sind von der Verpflichtung, die von ihnen für ihre Mitglieder veran-
stalteten Tänze der Orts-Polizeibehörde vorher anzuzeigen, nur dann befreit, wenn
sie diese Tänze in den von ihnen ausschließlich und dauernd benutzten Lokalen
abhalten.