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8. 4.
An der Befugniß der Polizeibehörden, aus triftigen Gründen im Interesse der
öffentlichen Ordnung die Abhaltung eines öffentlichen Tanzes (§. 2 a und b dieser
Verordnung) zu untersagen, bezüglich ein schon begonnenes öffentliches Tanzver-
gnügen zu schließen, wird nichts geändert.
Die Orts-Polizeibehörde ist auch verpflichtet, nach ihrem Ermessen die ihr
angezeigten Tänze in geeigneter Weise zu überwachen.
Auch hat sie geeignete Maßregeln — unter Umständen mit Strafandrohungen
verbunden — zu treffen, daß Kinder von öffentlichen Tänzen fern gehalten werden.
S. 5.
Die Pflicht der Anzeige liegt in den betreffenden Fällen des §. 2 dem Lokal-
besitzer, bei Tänzen an öffentlichen Plätzen den Veranstaltern und in den betref-
fenden Fällen des §. 3 dem Gesellschaftsvorstande ob.
S. 6.
Zuwiderhandlungen gegen §. 5 werden an denen, welche ihre Pflicht verab-
säumt haben, Zuwiderhandlungen gegen §. 1 an jedem Theilnehmer einschließlich
des Lokalbesitzers und der die Musik Ausführenden, Zuwiderhandlungen gegen die
sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung und gegen die auf Grund derselben ge-
troffenen polizeilichen Verfügungen und Maßnahmen an den Schuldigen mit Geld-
strafe bis zu 20 Thalern oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Publikation in Kraft.
Weimar am 17. Mai 1873.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Grosi.
(60|] VIII. Höchster Entschließung zufolge soll die Wahl der sämmtlichen Abge-
ordneten für den nächsten zwanzigsten ordentlichen Landtag des Großherzogthums