Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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III. Wegen Ernennung der nach dem Gesetze erforderlichen Wahl-Kommissare 
bleibt weitere Bestimmung vorbehalten. 
Weimar am 20. Mai 1873. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Grost. 
I61) Das 11. und 12. Stück des Reichs-Gesetzblatts von 1873 enthalten unter 
Nr. 921 das Gesetz, betreffend das Aufgebot und die Amortisation vernichteter 
Schuldurkunden des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reichs, 
vom 12. Mai 1873; unter 
Nr. 922 den Postvertrag zwischen Deutschland und Portugal, vom 9. Mai 
1872; unter 
Nr. 923 das Gesetz, betreffend einige Abänderungen des Gesetzes über das Post- 
taxwesen im Gebiete des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871, 
vom 17. Mai 1873; unter 
Nr. 924 die Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über den 
Orden der Gesellschaft Jesu, vom 20. Mai 1873; unter 
Nr. 925 die Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten 
zum Bundesrath, vom 20. Mai 1873. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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