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Regierungs-Zlatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 14. Weimar. 25. Juni 1873.
Ministerial-Bekanntmachung.
(69] Nachdem von dem unterzeichneten Staats-Ministerium gemäß den Vorbehalten
in den §§. 11. und 12 der Höchsten Verordnung vom 20. Juni 1872, die Voll-=
streckung der Freiheitsstrafen betreffend (S. 261 des Reg.-Blatts), der 1. Juli
d. J. als derjenige Zeitpunkt bestimmt worden ist, mit welchem der §. 1 der eben-
gedachten Verordnung in Wirksamkeit, der §. 1 der Verordnung vom 14. Dezember
1870 (S. 123 des Reg.-Blatts) dagegen außer Kraft tritt, dergestalt, daß mit
dem 1. Juli d. J. das Zuchthaus zu Weimar aufgehoben wird und von da ab
Zuchthausstrafen in dem Zuchthause zu Gräfentonna im Herzogthum otha ver-
büßt werden, so wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, unter
Vorbehalt weiterer Anordnungen in Gemäßheit des §. 10 der Verordnung vom
20. Juni 1872, soweit diese nicht bereits getroffen sind.
Es wird hierbei auf den sonstigen hieher einschlagenden Inhalt der lehtge-
dachten Verordnung, ferner aber auf dasjenige zurückverwiesen, was wegen der
Einlieferung in das Zuchthaus zu Gräfentonna und wegen der Aufnahme daselbst
in der Ministerial-Bekanntmachung vom 27. Juni v. J. (S. 269 des Reg. Blatts)
vorgeschrieben ist.
Zugleich werden nachfolgend die über die Mitbenutzung der Strafanstalten zu
Tonna und Hassenberg, sowie des Arbeitshauses zu Eisenach abgeschlossenen
Staatsverträge, deren ersterer mit dem 1. Juli d. J. in Kraft tritt, während die
beiden anderen schon in Wirksamkeit bestehen, zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 3. Juni 1873.
Großherzoglich Sächsisches Staats- Ministerimm.“
G. Thon.
1873. 19