Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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kannte Zuchthausstrafe zu verbüßen haben, zur Verbüßung dieser Strafen in das 
Zuchthaus zu Gräfentonna einliefern zu lassen. 
Soll in einzelnen Fällen die Strafverbüßung in einer anderen Strafanstalt 
stattfinden, so wird solches der Herzoglich Sachsen-Coburg= Gothaischen Regierung 
mitgetheilt. 
Artikel 2. 
Der fünf und dreißigjährige Zeitraum, auf welchen der Vertrag abgeschlossen 
wird, läuft von dem Tage an, an welchem die Großherzoglich Sächsische und Fürst- 
lich Reußische Regierung davon in Kenntniß gesetzt werden, daß die Herstellungen 
im Zuchthause soweit vollendet sind, daß die Aufnahme der jenseitigen Zuchthaus- 
sträflinge erfolgen kann. 
Die Herzoglich Coburg-Gothaische Regierung macht sich verbindlich, dafür 
Sorge zu tragen, daß dieser Zeitpunkt nicht später als ein Jahr nach erfolgter 
Ratifikation des gegenwärtigen Vertrags durch die Großherzoglich Sächsische Regie- 
rung eintritt. 
Artikel 3. 
Die Ueberführung der Zuchthaussträflinge zu dem in Artikel 2 gedachten Zeit- 
punkte wird durch die betheiligten Ministerien im Verwaltungswege geordnet und 
geschieht auf Kosten der Großherzoglich Sächsischen bezüglich Fürstlich Reußischen 
Regierung. 
Für die Zukunft erfolgt die Aufnahme der Zuchthaussträflinge auf Grund 
einer schriftlichen Aufnahmelegitimation Seitens des Beamten oder der Behärde, 
welchem oder welcher nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung die Straf- 
vollstreckung obliegt. 
Artikel 4. 
Die Grundsätze, betreffend: 
a) das Strafsystem, 
b) die Dienstvorschriften für den Direktor und die Aufseher, 
IP) die Verhaltungsvorschriften für die Sträflinge, 
: die Hausordnug, 
e) den den Sträflingen zu gewährenden Ueberverdienst und die zu gewähren- 
den Fleiß-Prämien, 
werden zwischen den Regierungen vereinbart, so daß eine Aenderung in denselben 
allseitige Zustimmung erfordert. 
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