Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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Auch innerhalb der festgesetzten Vertragszeit können die Großherzoglich Säch- 
sische und Fürstlich Reußische Regierung, unter Einhaltung einer dreijährigen Kün- 
digungsfrist, den Vertrag auflösen, dieselben haben aber, sofern von diesem Rechte 
innerhalb der ersten fünf und dreißigjährigen Vertragszeit Gebrauch gemacht wird, 
nach ihrer Wahl entweder die im Artikel 6 unter 1 stipulirte Rente bis zum 
Ablauf des fünf und dreißigjährigen Zeitraums fortzuentrichten oder solche in Gemäß- 
heit desselben Artikel 6 abzulösen. 
Artikel 12. 
Gegenwärtiger Vertrag soll den betheiligten hohen Regierungen zur Ratifi- 
kation vorgelegt werden und — nachdem zu dem Vertrage die vorbehalteue ständische 
Genehmigung ertheilt ist — die Auswechselung der Ratifikationen auf dem Korre- 
spondenzwege in kürzester Frist bewirkt werden. 
Gegenwärtiger Vertrag ist in vier gleichlautenden Exemplaren, dem einen für 
die Großherzoglich Sächsische, dem zweiten und dritten für die Herzoglich Sachsen- 
Coburg und Gothaische, dem vierten für die Fürstlich Renßische Regierung ausge- 
fertigt und unterschrieben worden. 
So geschehen Coburg den 9. November 1871. 
Gr. Abolph Vollkmar Reinbard 
½— Dr. Rudolph Flemming. 
Rudolph Brückner. 
98 Hornbostel. 
O Hermann Seifarth.
	        
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