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Auch innerhalb der festgesetzten Vertragszeit können die Großherzoglich Säch-
sische und Fürstlich Reußische Regierung, unter Einhaltung einer dreijährigen Kün-
digungsfrist, den Vertrag auflösen, dieselben haben aber, sofern von diesem Rechte
innerhalb der ersten fünf und dreißigjährigen Vertragszeit Gebrauch gemacht wird,
nach ihrer Wahl entweder die im Artikel 6 unter 1 stipulirte Rente bis zum
Ablauf des fünf und dreißigjährigen Zeitraums fortzuentrichten oder solche in Gemäß-
heit desselben Artikel 6 abzulösen.
Artikel 12.
Gegenwärtiger Vertrag soll den betheiligten hohen Regierungen zur Ratifi-
kation vorgelegt werden und — nachdem zu dem Vertrage die vorbehalteue ständische
Genehmigung ertheilt ist — die Auswechselung der Ratifikationen auf dem Korre-
spondenzwege in kürzester Frist bewirkt werden.
Gegenwärtiger Vertrag ist in vier gleichlautenden Exemplaren, dem einen für
die Großherzoglich Sächsische, dem zweiten und dritten für die Herzoglich Sachsen-
Coburg und Gothaische, dem vierten für die Fürstlich Renßische Regierung ausge-
fertigt und unterschrieben worden.
So geschehen Coburg den 9. November 1871.
Gr. Abolph Vollkmar Reinbard
½— Dr. Rudolph Flemming.
Rudolph Brückner.
98 Hornbostel.
O Hermann Seifarth.