Contents : Der Belagerungszustand, insbesondere in seiner Bedeutung für Strafrecht und Strafprozess.

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Dies  ist  im  einzelnen  bestritten.  In  Übereinstimmung
mit  der  hier  vertretenen  Auffassung  steht  die  Entscheidung
des  OLG.  Düsseldorf  vom  1.  Februar  1915  Strafs.  3  W.
22/15    1).  Darin  ist  bei  der  Tateinheit  zwischen  dem  infolge
  eines  Militärverbots  strafbaren  Waffentragen  und
einem  mit  diesen  verbotenen  Waffen  begangenen  Jagdvergehen
  ausgesprochen,  daß  die  Verhandlung  gesondert
sowohl  vor  dem  außerordentlichen  Kriegsgericht  als  auch
vor  der  Strafkammer  zu  erfolgen  hat.  Wenn  auch  das
außerordentliche  Kriegsgericht  das  verbotene  Waffentragen
bereits  durch  eine  Verurteilung  erledigt  habe,  so  könne
gleichwohl  vor  der  Strafkammer  das  Verfahren  wegen
des  Jagdvergehens  eröffnet  werden.  Dem  stehe  nicht
einmal  entgegen,  daß  bei  der  Strafzumessung  durch  das
außerordentliche  Kriegsgericht  schon  erwogen  worden  sei,
daß  der  Angeklagte  mit  den  verbotenen  Waffen  das  Jagdvergehen
  verübt  habe.

Anderer  Auffassung  ist  das  Kriegsgericht  Oppeln  in
seinen  Entscheidungen  vom  3.  November  1914  201/14  ²)
und  vom  1.  Dezember  1914  246/14 ³).  Dort  wurde  entschieden,
  daß  das  gegen  eine  andere  Person  gerichtete
Führen  des  Taschenmessers  als  einer  durch  Anordnung
des  Militärbefehlshabers  verbotenen  Waffe  sich  als  das  bei
der  gleichzeitig  versuchten  Nötigung  angewandte  Mittel
darstelle,  also  mit  letzterer  Straftat  nur  ein  und  dieselbe
Handlung  bilde,  da  auf  dem  Vergehen  des  §  9b  BZG.
Gefängnisstrafe  bis  zu  einem  Jahr  ruhe,  die  versuchte
Nötigung  aber  milder  zu  bestrafen  sei,  sei  die  Strafe  aus
dem  ersteren  Gesetz  zu  entnehmen.

 

1)  LZ.  1915,  S.  586f.,  Recht  1915,  8.  350,  Nr.  601.
2)  D.  Strafr.-Ztg.  1915,  S.  92.
3)  D.  Strafr.-Ztg.  1915,  S.  91f.