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D.
Motokollarische Vereinbarung zu den vorstehenden drei Verträgen.
Coburg den 8., 9. und 10. November 1871.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten der Regierungen des Großherzogthums
Sachsen-Weimar-Eisenach, der Herzogthümer Coburg und Gotha und des Fürsten-
thums Reuß jüngerer Linie haben sich bei Berathung und Vollziehung der drei
Verträge über die Mitbenutzung der Strafanstalten zu Gräfentonna und Hassen-
berg Seitens der Großherzoglich Sächsischen und der Fürstlich Reußischen Staats-
regierung und der Korrektions-Anstalt zu Eisenach Seitens der Herzoglich Sachsen-
Coburg-Gothaischen und der Fürstlich Reußischen Staatsregierung noch über Nach-
stehendes geeinigt:
I. Betreffend den Vertrag über die Mitbenutzung des Zuchthauses zu
Gräfentonna.
1.
Zur Ausführung der Bestimmung im Alinea 1 des Artikel 4 des Vertrags
sind die aus der Anlage A. I. §§. 1 bis 26 ersichtlichen Grundsätze, betreffend
a) das Strafspstem u. s. w., vereinbart worden. Eine Revision nach Jahresfrist
bleibt vorbehalten.
2.
Zu Artikel 5 des Vertrags ist man darüber einverstanden, daß die Umzugs-
kosten der Aufseher, insofern solche von diesen zu beanspruchen sind, von der Re-
gierung zu tragen sind, welche den betreffenden Aufseher vorgeschlagen hat.
3.
Zu Artikel 6 des Vertrags besteht Einverständniß darüber, daß die Summe,
mit welcher die nach der Bestimmung unter 1) daselbst von der Großherzoglich
Sächsischen und Fürstlich Reußischen Regierung zu zahlende Rente von 1197 Tha-
lern ablösbar ist, in dem nach dem unter C. I. diesem Protokolle beiliegenden Til-
gungsplane in dem betreffenden Jahre noch ungetilgten Kapitalreste besteht. Diesen
Tilgungsplan hat die Herzoglich Coburg-Gothaische Regierung noch prüfen zu lassen.
4.
Zur Ausführung der im Artikel 7, Alinen 2 getroffenen Bestimmung ist
der unter B. I. anliegende Voranschlag vereinbart worden, welcher eine jährliche