Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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Artilel 3. 
Die Kosten der Unterhaltung auch des jetzt vereinbarten Erweiterungsbaues 
und die Feuerversicherungs-Prämie für dessen vollen Werth werden von der Her- 
zoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Regierung allein getragen. Dieser verbleibt 
auch das Eigenthum an dem gedachten Bauc. 
Artikel 4. 
Gegenwärtige Uebereinkunft soll den betheiligten hohen Regierungen zur Rati- 
filation vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikationen auf dem Korrespondenz- 
wege mit Rücksicht auf die Dringlichkeit des Baues in kürzester Frist bewirkt 
werden. 
So geschehen Gotha, den 24. August 1872. 
Wilhelm Genast. 
Adolph von Harboun. 
Rudolph Brückner. 
Heinrich Hornbostel. 
(70|] Das 15. Stück des Reichs-Gesetzblatts von 1873 enthält unter 
Nr. 930 das Gesetz, bereffend die Erweiterung der Dienstgebäude des Kriegs- 
Ministeriums und Generalstabes, in Berlin, sowie der Militär= und 
Bildungsanstalten, vom 12. Juni 1873; unter 
Nr. 931 das Gesetz über die Kriegsleistungen, vom 13. Juni 1873; unter 
Nr. 932 das Gesetz, betreffend die Geldmittel zur Erweiterung der Diensträume 
des auswärtigen Amtes, vom 14. Juni 1873. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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