Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

Zegierungs-Blatt 
Großherzogthun 
Sachsen-lWeimar-Eisenach. 
Nummer 15. Weimar. 29. Juni 1873. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[71| I. Nachdem Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, auf Grund der pub- 
lizirten Synodal-Ordnung für die evangelische Landeskirche die Wahl der Abgeord- 
neten für die erste ordentliche Landes-Synode anzuordnen gnädigst beschlossen haben: 
so werden von dem unterzeichneten, mit der allgemeinen Leitung der Wahlgeschäfte 
betrauten Kultus -Departement des Großherzoglichen Staats-Ministeriums folgende 
weitere Anordnungen andurch bekannt gemacht: 
I. 
Die Wahlen der von den Kirchgemeindevorständen nach §. 7 der Synodal- 
Ordnung zu wählenden weltlichen Wahlmänner haben bis sansne den 1. Juli 
d. J. zu erfolgen. Sie werden in vertraulichen Sitzungen, welche nach den Vor- 
schriften in §§. 12, 13, 14, 16 der Kirchgemeinde-Ordnung vom 24. Juni 1851 
abzuhalten sind, vorgenommen, und geschehen durch Stimmzettel oder durch Erklä- 
rung zu Protokoll, nach absoluter Stimmenmehrheit. Ueber die zibanln is 
ein Protokoll aufzunehmen und von sämmtlichen Kirch 
welche an der Sitzung Theil genommen haben, zu unterzeichnen. Dasselbe t 
von dem Vorsitzenden des Kirchgemeindevorstandes spätestens am 2. Juli d. J. 
dem für den betreffenden Wahlbezirk ernannten Kommissar übermittelt werden. 
Bei eintretender Säumniß hat der Kommissar das Protokoll von dem säumigen 
Vorsitzenden durch einen auf Kosten desselben abzuordnenden Warteboten abholen 
zu lassen. 
1873. 22 
 
	        
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