Zegierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen-lWeimar-Eisenach.
Nummer 15. Weimar. 29. Juni 1873.
Ministerial-Bekanntmachungen.
[71| I. Nachdem Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, auf Grund der pub-
lizirten Synodal-Ordnung für die evangelische Landeskirche die Wahl der Abgeord-
neten für die erste ordentliche Landes-Synode anzuordnen gnädigst beschlossen haben:
so werden von dem unterzeichneten, mit der allgemeinen Leitung der Wahlgeschäfte
betrauten Kultus -Departement des Großherzoglichen Staats-Ministeriums folgende
weitere Anordnungen andurch bekannt gemacht:
I.
Die Wahlen der von den Kirchgemeindevorständen nach §. 7 der Synodal-
Ordnung zu wählenden weltlichen Wahlmänner haben bis sansne den 1. Juli
d. J. zu erfolgen. Sie werden in vertraulichen Sitzungen, welche nach den Vor-
schriften in §§. 12, 13, 14, 16 der Kirchgemeinde-Ordnung vom 24. Juni 1851
abzuhalten sind, vorgenommen, und geschehen durch Stimmzettel oder durch Erklä-
rung zu Protokoll, nach absoluter Stimmenmehrheit. Ueber die zibanln is
ein Protokoll aufzunehmen und von sämmtlichen Kirch
welche an der Sitzung Theil genommen haben, zu unterzeichnen. Dasselbe t
von dem Vorsitzenden des Kirchgemeindevorstandes spätestens am 2. Juli d. J.
dem für den betreffenden Wahlbezirk ernannten Kommissar übermittelt werden.
Bei eintretender Säumniß hat der Kommissar das Protokoll von dem säumigen
Vorsitzenden durch einen auf Kosten desselben abzuordnenden Warteboten abholen
zu lassen.
1873. 22