Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebzehnter Band. 1872-1874. (17)

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Gesetz
vom  9.  März  1874,

die  Rechtsverhältnisse  der  städtischen  Leihanstalt  zu  Gera  bezüglich  der  ihr  bestellten  Pfänder
etreffend.

Wir  Heinrich  der  Bierzehnte  von  Gottes  Gnaden  Jüngerer  Linie  regierender
  Fürst  Reuß,  Graf  und  Herr  von  Plauen,  Herr  zu  Greiz,  Kranichseld,
Gera,  Schleiz  und  Lobenstein  u.  s.  w.
verordnen  mit  Zustimmung  der  Landesvertretung,  daß  die  städtische  Leihanstalt  zu  Gera  bezüglich
  der  ihr  bestellten  Pfänder  diejenigen  Rechts-Vergünstigungen  genießen  soll,  welche  in
ihrem  Regulativ  vom  13.  März  1873  in  den  nachstehend  abgedruckten  W.  11,  22,  23,  24  und

25  enthalten  sind.

Urkumlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  Unserem  beigedruckten  Fürstlichen
Insiegel.

Schloß  Oslerstein,  am  9.  März  1874.

(L.  S.)  Heinrich  XIV.

v.  Harbon.  Dr.  E.  v.  Beulwiy.

8.  11.

Kindern  soll  nie,  Minderjährigen  aber,  oder  Minderjährigen  gleichzuachtenden  oder  in
väterlicher  Gewalt  stehenden  Personen,  Dienstboten  ohne  Genehmigung  ihrer  Dienstherrschaft,
bekannten  Verschwendern,  in  Concurs  befangenen  Individucn,  auch  Anderen,  welchen  die  Veräußerung
  ibrer  Mobilien  nicht  gestattet,  oder  Gerichtswegen  untersagt  ist,  oder  bel  denen  sonft
ein  Bedenken  sich  zeigt,  nie  wissentlich  auf  Pfänder  ctwas  dargeliehen  werden.

Da  jedoch  den  Kassenofficianten  nicht  alle  bei  ihnen  sich  meldende  Personen  und  deren
Umstände  bekannt  sein  können,  auch  überhaupt  die  Verfassung  einer  Leihanstalt  weitläufige
Untersuchungen  darüber  anzustellen  nicht  gestattet,  so  kann  an  die  von  den  im  Eingange  dieses
Paragraphs  erwähmen  Personen  versetzten  Pfänder  ebensowenig,  wic  an  die  Leihanstalt  selbst
oder  an  die  dabei  angestellten  Personen,  von  irgend  Jemandem  ein  Anspruch  erhoben  werden
und  es  ist  die  Leihanstalt  ohne  Rücksicht  auf  die  Person,  welcher  das  Pfand  gehört,  an  dieses  sich
zu  halten  berechtigt.

8.  22.

Bei  Einlösung  der  Pfänder,  sowie  bel  Erhebung  des  von  dem  Erlöse  versteigerter  Psänder

dem  Darlehnsnehmer  elwa  zukommenden  Ueberschusses  legitimirt  der  Besitz  des  Pfandscheins,