Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenath.
Nummer 17. Weimar. 27. Juli 1873.
Ministerial-Bekanntmachungen.
[75|] I. Um für die Führung der Geburts-, Heiraths= und Sterbe-Register der
Juden eine größere Ordnung und Sicherheit herzustellen, wird als Nachtrag der
betreffenden Verordnung der vormaligen Großherzoglichen Landes-Direktion vom
14. August 1838, den §. 1 dieser Verordnung ergänzend und theilweise abän-
dernd, mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs,
hierdurch Folgendes verordnet:
1) Es bewendet dabei, daß neben der Führung der Geburts-, Heiraths= und
Sterbe-Register, welche dem Landrabbiner für sämmtliche Juden des
Großherzogthums obliegt, die Geburts-, Heiraths= und Sterbe-Fälle von
Juden auch in die allgemeinen Register der christlichen Pfarrämter der
Orte, wo solche Fälle vorkommen, einzutragen sind. An den Orten, wo
derartige Fälle häufiger vorkommen, empfiehlt es sich, daß die Eintragung
von den christlichen Pfarrämtern in besondere Abtheilungen oder Anhänge
der allgemeinen Register erfolgt.
2) Ferner bewendet es dabei, daß die jüdischen Schullehrer oder Vorbeter in
den Orten, wo der Landrabbiner nicht wohnt, über die an diesen Orten
vorkommenden Fälle Spezial-Register zu führen und daraus mit dem
Schlusse jedes Jahres über die im Laufe desselben vorgekommenen Füälle
Auszüge, welche durch die Ortspfarrer als übereinstimmend mit den von
ihnen geführten Registern zu beglaubigen sind, dem Landrabbiner zur Ein-
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