Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1882. (31)

Erreichun
d.  eses
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2.  in  Bezug
au  den

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orschristen.

die  Strafthat  und  beziehentlich  die  Thäter  zur  Anzeige  zu  bringen,  sie  zu  verfolgen,
  nach  Umständen  anzuhalten  und  der  zuständigen  Behörde  zu  überliefern,

3.  dem  Bettel-  und  Vagabundenunwesen  kräftig  entgegenzuwirken  und  der  Belästigung

  des  Publikums  sowie  der  Gefährdung  der  geseblichen  Ordnung  durch
Belller  und  Landstreicher  thunlich  zu  stenern.
7.

Um  die  unter  l,  2  und  3  von  8.  bezeichneten  Zwecke  soviel  als  irgend  mög-Winft
  r  lich  zu  Werz=  haben  die  Gendarmen
a.

bei  Jahrmärkten,  öffentlichen  Versammlungen,  Aufzũgen,  Ausstellungen,
bigteic  und  Lustbarkeiten  oder  sonstigen  zahlreichen  Menschen.  Ansammlungen,
mögen  solche  auf  öffentlichen  Plätzen  oder  Straßen  oder  in  geschlossenen  Lokalen
stallsinden,  einzustellen,  ebenso  Bahnhöfe,  Gast--  und  Schankhäuser  öfters  zu
hasuchen  und  bei  Fällen,  in  denen  Feuers-,  Wasser-  oder  sonstige  gemeine  Geör
  droht,  zwwicht  rasch  zur  Hand  zu  sein,  bei  allen  diesen  Gelegenheiten  die
ng  der  Ruhe,  Ordnung  und  Sicherheit,  sowie  die  Befolgung  der  deshalb
  etwa  bestehenden  besonderen  Vorschriften  zu  überwachen,

b.  auf  alle  verdächtig  erscheinenden  Personen,  die  obne  hinreichende  Legitimation

betroffen  werden,  ein  scharses  Augenmerk  z  4chen  ein  öfteres  Patronillieren
im  ganzen  Bezirke  sowohl  zur  Tages-  als  zur  Nachtzeit,  jedoch  unversehens
und  mit  Vermeidung  alles  dessen,  was  eine  dem  b  wecce  desselben  entgegenwirkende
Aufmerksamkeit  erregen  könnte,  vorzunehmen,  dabei  besonders  nach  Eintrilt  der
Nachtzeit  die  im  Bezirke  belegenen  Gasthöfe,  Schänken,  Herbergen  in  Vetreff
der  für  das  Publikum  zugänglichen  Räume,  ferner  Gemeindehäuser,  sowie  abgelegene
  Plätze,  etwaige  verfallene  oder  leerstehende  Gebäude,  endlich  die  Umgebung
  einzeln  gelegener  Mühlen  und  Gehöfte  zu  visitiren  und  alles  dabei
auffällig  Gewordene  ins  Auge  zu  s  (vergl.  S.  19).

Der  Gendarm  hakt  aber  weiterhin  die  na
a.  Angeschuldigte,  Verurtheilte  und  Vagabunden  in  Gemäßheit  der  deshalb

bestehenden  Vorschriften  und  ertheilten  Weisungen  zu  transporkiren  und  deren
  Transport  zu  decken,  Deserteure,  steckbrieflich  Verfolgte  oder  sonst  nach
öffentlicher  Bekanntmachung  der  Behörden  feslzuhallende,  offenkundigermaßen
aus  Gefängnissen,  Strafanstalten  oder  auf  Transporten  Entsprungene  aufzugreisen
  und  an  die  nächste  Polizei  resp.  Justizbehörde  behufs  weiterer
Verfügung  abzuliefern,

von  den  bei  Verrichlung  seiner  Dienstobliegenheiten  und  seinen  Gäugen  bemerklen
  Defraudationen  an  öffentlichen  Abgaben  und  Zöllen,  namentlich  an
Wege=  und  Brücken-Geldern,  sowie  von  Zuwiderhandlungen  gegen  die  bestehende
  Postordnung  der  zuständigen  Steuer=  und  beziehentlich  sonstigen  Aufsichtsbehörde
  schristlichen  oder  mündlichen  Bericht  zu  liefern,  auch  den  Dienst
der  Chausseegeld-Einnehmer  in  Bezug  auf  Wegegelddefraudationen  mit  zu  controliren
  und  Dienstvernachlässigungen  zur  Kenntniß  der  Landstraßenbauinspektion
zu  bringen,