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2. in Bezug
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orschristen.
die Strafthat und beziehentlich die Thäter zur Anzeige zu bringen, sie zu verfolgen,
nach Umständen anzuhalten und der zuständigen Behörde zu überliefern,
3. dem Bettel- und Vagabundenunwesen kräftig entgegenzuwirken und der Belästigung
des Publikums sowie der Gefährdung der geseblichen Ordnung durch
Belller und Landstreicher thunlich zu stenern.
7.
Um die unter l, 2 und 3 von 8. bezeichneten Zwecke soviel als irgend mög-Winft
r lich zu Werz= haben die Gendarmen
a.
bei Jahrmärkten, öffentlichen Versammlungen, Aufzũgen, Ausstellungen,
bigteic und Lustbarkeiten oder sonstigen zahlreichen Menschen. Ansammlungen,
mögen solche auf öffentlichen Plätzen oder Straßen oder in geschlossenen Lokalen
stallsinden, einzustellen, ebenso Bahnhöfe, Gast-- und Schankhäuser öfters zu
hasuchen und bei Fällen, in denen Feuers-, Wasser- oder sonstige gemeine Geör
droht, zwwicht rasch zur Hand zu sein, bei allen diesen Gelegenheiten die
ng der Ruhe, Ordnung und Sicherheit, sowie die Befolgung der deshalb
etwa bestehenden besonderen Vorschriften zu überwachen,
b. auf alle verdächtig erscheinenden Personen, die obne hinreichende Legitimation
betroffen werden, ein scharses Augenmerk z 4chen ein öfteres Patronillieren
im ganzen Bezirke sowohl zur Tages- als zur Nachtzeit, jedoch unversehens
und mit Vermeidung alles dessen, was eine dem b wecce desselben entgegenwirkende
Aufmerksamkeit erregen könnte, vorzunehmen, dabei besonders nach Eintrilt der
Nachtzeit die im Bezirke belegenen Gasthöfe, Schänken, Herbergen in Vetreff
der für das Publikum zugänglichen Räume, ferner Gemeindehäuser, sowie abgelegene
Plätze, etwaige verfallene oder leerstehende Gebäude, endlich die Umgebung
einzeln gelegener Mühlen und Gehöfte zu visitiren und alles dabei
auffällig Gewordene ins Auge zu s (vergl. S. 19).
Der Gendarm hakt aber weiterhin die na
a. Angeschuldigte, Verurtheilte und Vagabunden in Gemäßheit der deshalb
bestehenden Vorschriften und ertheilten Weisungen zu transporkiren und deren
Transport zu decken, Deserteure, steckbrieflich Verfolgte oder sonst nach
öffentlicher Bekanntmachung der Behörden feslzuhallende, offenkundigermaßen
aus Gefängnissen, Strafanstalten oder auf Transporten Entsprungene aufzugreisen
und an die nächste Polizei resp. Justizbehörde behufs weiterer
Verfügung abzuliefern,
von den bei Verrichlung seiner Dienstobliegenheiten und seinen Gäugen bemerklen
Defraudationen an öffentlichen Abgaben und Zöllen, namentlich an
Wege= und Brücken-Geldern, sowie von Zuwiderhandlungen gegen die bestehende
Postordnung der zuständigen Steuer= und beziehentlich sonstigen Aufsichtsbehörde
schristlichen oder mündlichen Bericht zu liefern, auch den Dienst
der Chausseegeld-Einnehmer in Bezug auf Wegegelddefraudationen mit zu controliren
und Dienstvernachlässigungen zur Kenntniß der Landstraßenbauinspektion
zu bringen,