Zegierungs-Zlatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 18. Weimar. 21. August 1873.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(84] I1. Nachträglich zu den Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes wegen
Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872 ist von dem Bundesrathe be-
schlossen worden:
1) daß die sogenannte Bier= oder Zucker-Kouleur als ein Malz-Surrogat im
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Sinne des §. 1 Ziffer 7 des Gesetzes wegen Erhebung der Brausteuer
vom 31. Mai 1872 anzusehen und mithin bei der Verwendung zur Bier-
oder Essig-Bereitung zum Steuersatze vom 1 Thlr. 10 Sgr. vom Zentner
zu unterwerfen ist;
daß solchen auf Deklaration steuernden Brauern, welche Zucker, Syrup
oder nicht besonders benannte Malz-Surrogate (§. 1 Ziffer 5 bis 7 des
Brausteuergesetzes) zu dem bereits gekochten Biere, z. B. auf dem Kühl-
schiffe, den Stellbottichen, den Gährgefäßen, den Lagerfässern oder Flaschen
zusetzen (§. 18 Absatz 2 des Gesetzes von Ziffer 9 III. Absatz 2 der
Ausführungs-Bestimmungen) von der Direktiv-Behörde eine besondere
Fixation der von diesen Stoffen zu entrichtenden Brausteuer nach den
Grundsätzen in Anlage 1 zu Ziffer 3 der Ausführungs-Bestimmungen ge-
stattet oder auch unter Anordnung geeigneter Kontrole nachgelassen werden
kann, die innerhalb eines bestimmten Zeitabschnittes auf den Lagerfässern
oder Flaschen zuzusetzende Menge von Malz-Surrogaten der gedachten Art
im Ganzen voraus zu deklariren.
1873. 25