Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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sämmtlich in Frankfurt a./M., ein Erfindungs-Patent auf ein Verfahren zur Ver- 
arbeitung roher Fettstoffe mittels Wassers und organischer, sowie unorganischer 
chemischer Mittel nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium 
niedergelegten Beschreibung unter allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit 
allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt 
von 1843 Seite 13— 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer von 
Fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums er- 
theilt worden. 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen Jahres- 
frist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten Staats- 
Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung im Großherzogthum zur 
Ausführung gebracht sei. 
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt worden, 
wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 16. August 1873. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Schmith. 
(931 III. In Folge der Versetzung des bisherigen Bezirks-Kommissars, jetzt Justiz- 
Amtmanns Siefert von Apolda nach Gerstungen sind die Geschäfte eines Expro- 
priations = Kommissars für die Saal-Unstrutbahn mit höchster Genehmigung wieder 
dem Großherzogl. Bezirks-Direktor Bock zu Apolda übertragen worden. 
Weimar am 19. August 1873. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
[94] IV. Nachdem mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Groß- 
herzogs, und unter Zustimmung des Landtags die Großherzogliche Haupt-Staats- 
kasse in die statutarischen Verpflichtungen der mit den Rechten einer milden Stif- 
tung versehenen Pensions-Anstalt für die Wittwen und Waisen Grohherzoglicher 
Gendarmen insoweit, als diese Verpstichtungen nicht durch das Gesetz vom 24. 
Februar 1872 beseitigt worden sind, vom 1. Juli d. J. ab eingetreten, dagegen 
auch das Aktivvermögen der gedachten Anstalt der Großherzoglichen Haupt-Staatskasse
	        
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