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(101) III. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs,
ist dem Charles J. Frank zu Stuttgart ein Erfindungs-Patent auf ein eigen-
thümliches Webschiffchen nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Mi-
nisterium niedergelegten Zeichnungen und Beschreibung unter allen Voraussetzungen
und Bedingungen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt
von 1843 Seite 13— 16) angegeben und begründet sind, auf die Dauer von
Fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzogthums er-
theilt worden.
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen Jahres-
frist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten Staats-
Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung im Großherzogthum zur
Ausführung gebracht sei.
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt worden,
wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 12. September 1873.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Schmith.
(102) IV. Zufolge höchster Entschließung Sr. Königlichen Hoheit, des Großhergogs,
ist auf desfallsiges Ansuchen die Einführungsfrist für die unter dem 3. Oktober
1872 patentirten „Verbesserungen an Hochöfen“ für William Ferrie zu Lanark
in Nordbritannien, auf ein weiteres Jahr, bis zum 3. Oktober 1874 verlängert
worden.
Unter Rückbezug auf die Bekanntmachung vom 3. Oktober 1872 (Reg.-Blatt
von 1872 Seite 398) wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 12. September 1873.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Scchmith.
(103] V. Zufolge höchster Entschließung Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs,
ist auf desfallsiges Ansuchen die Einführungsfrist für die dem W. O. Sillar,
R. G. Sillar und Chr. Rawson zu London unter dem 15. Oktober 1872 paten-
tirte Verbesserung in der Behandlung der menschlichen und anderer Exkremente und
animalischen Stoffe Behufs deren Desinfektion und Verwandelung in unschädlichen
Dünger auf ein weiteres Jahr bis zum 15. Oktober 1874 verlängert worden.