Object: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

424 4. Abthl. Allgemeine Dienstverhältnisse. 
VI. Akbschnitt. 
Die Beschwerden. 
(Dienstverhältnisse der königl. bayer. Armee. Beschwerden. München 1875. 
V.-Bl. 69.) 
1. Allgemeine Anordnungen. 
Offizieren, Unteroffizieren und Gemeinen, sowie den Militärärzten und 
Beamten der Militärverwaltung, welche Grund zu einer Klage über Vor- 
gesetzte zu haben glauben, ist gestattet, wider diese Vorgesetzten Beschwerde 
zu führen. Der Weg, den eine Beschwerde zu gehen hat, heißt der 
Beschwerdeweg. 
Die Abweichung vom Beschwerdeweg ist strafbar. (§. 152, 2 des 
M.-St.-Ges. und §. 27 der Disziplinarstrafordnung.) 
Beschwerden haben zum Gegenstande 
a) eine von dem zuständigen Militärbefehlshaber oder Verwaltungs- 
vorgesetzten verhängte Disziplinarbestrafung, 
b) Handlungen der Vorgesetzten, durch welche der Beschwerdeführer 
persönlich oder in seinem berechtigten Standesbewußtsein, in 
seinen dienstlichen Gerechtsamen und Befugnissen verletzt wird. 
(Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf Zuständigkeit materieller Kom- 
petenzen eignen sich nicht für den Beschwerdeweg. Wenn jedoch ein Vorgesetzter, 
dessen Entscheidung der Untergebene anfechten will, diesem die Erlaubniß zum An- 
rufen einer höhern Instanz verweigert, so kann diese Weigerung Gegenstand 
der Beschwerden werden.) 
Als Vorgesetzter ist in Bezug auf Beschwerdeführung anzusehen: 
a) Derjenige, welcher in Folge gesetzlicher Vorschriften, reglemen- 
tarischer Anordnungen oder allgemeiner militärischer Grundsätze, 
resp. bei Offizieren durch Rang oder Patent die Befugniß besitzt, 
für den Beschwerdeführer oder dessen Befehlsbereich Befehle oder 
Rügen zu ertheilen, oder Anordnungen zu treffen, 
b) jeder Offizier, welcher sich verpflichtet fühlt, gegen einen jüngeren 
Kameraden dienstlich einzuschreiten. . 
Die Beschwerde darf eingeleitet werden nicht früher als am 
nächsten Morgen nach Stattfiuden des sie veranlassenden Vorfalls, 
keinesfalls vor Beendigung des Dienstes; nicht später als nach drei 
Tagen vom nächsten Morgen nach der Veranlassung oder Strafver- 
büßung an gerechnet. 
Innerhalb dieses Zeitraumes muß der Entschluß zur Beschwerde- 
führung gefaßt und zur Kenntniß, der die Entscheidung vermittelnden 
oder treffenden Instanz gebracht sein. Möglichst bald aber muß die 
vollständige Herbeischaffung des Materials und die etwa erforderliche For- 
mulirung der Beschwerdeschrift erfolgen. 
Jede Beschwerde muß so schnell entschieden werden, als die für ihre 
Beurtheilung unerläßliche Sorgfalt es gestattet. — Die Entscheidung 
über die Beschwerde ist unabhängig davon, ob etwa wegen Nichtbeachtung 
des vorgeschriebenen Dienstweges gegen den Beschwerdeführer einzuschreiten 
i#t sofern wegen der Beschwerde nicht gerichtliche Bestrafung eintreten 
muß.
	        
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