Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

Regierungs-Zlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachscun-Wcimar-Eisenack. 
Nummer 21. Weimar 124. Oktober 1873. 
(1061 Minipert#al. Verordnung 
zur 
Ausführung des Gesetzes vom 11. Mai 1869, die polizeiliche Beaufsich- 
tigung der Bauten betreffend. 
Mit Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird zur Aus- 
führung des Gesetzes vom 11. Mai 1869, die polizeiliche Beaufsichtigung der 
Bauten betreffend, Folgendes verordnet: 
  
Banerlaubniß für die in der Gewerbeordnung aufgeführten gewerblichen Anlagen, für die 
Banten an der Chaussee und für Herstellung von Niederlagen zur Aufbewahrung 
flüchtiger Mineralöle. 
8. 1. 
(Zu 8. 1 des Gesetzes.) 
Soweit für die Herstellung der im 8 16 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 
1869 näher bezeichneten Anlagen, für die Anlegung von Dampfkesseln, für die 
Ausführung von Bauten in der Nähe einer Chaussee, sowie endlich für die Her- 
stellung von Lagerräumen zur Aufbewahrung von Petroleum und ähnlichen flüch- 
tigen Mineralölen besondere Bestimmungen gegeben sind, sind dieselben bezüglich 
neben den Vorschriften dieser Verordnung zu beachten. 
Form der Bauerlaubniß und Erfordernisse der Bauerlaubnißgesuche. 
8. 2. 
(Fortsetzung.) 
Das Bauerlaubnißgesuch ist schriftlich, vom Bauunternehmer (Bauherrn) 
vollzogen, bei der Ortspolizeibehörde einzureichen. Das Bauerlaubnißgesuch muß 
1873. 28
	        
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