Regierungs-Zlatt
für das
Großherzogthum
Sachscun-Wcimar-Eisenack.
Nummer 21. Weimar 124. Oktober 1873.
(1061 Minipert#al. Verordnung
zur
Ausführung des Gesetzes vom 11. Mai 1869, die polizeiliche Beaufsich-
tigung der Bauten betreffend.
Mit Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird zur Aus-
führung des Gesetzes vom 11. Mai 1869, die polizeiliche Beaufsichtigung der
Bauten betreffend, Folgendes verordnet:
Banerlaubniß für die in der Gewerbeordnung aufgeführten gewerblichen Anlagen, für die
Banten an der Chaussee und für Herstellung von Niederlagen zur Aufbewahrung
flüchtiger Mineralöle.
8. 1.
(Zu 8. 1 des Gesetzes.)
Soweit für die Herstellung der im 8 16 der Gewerbeordnung vom 21. Juni
1869 näher bezeichneten Anlagen, für die Anlegung von Dampfkesseln, für die
Ausführung von Bauten in der Nähe einer Chaussee, sowie endlich für die Her-
stellung von Lagerräumen zur Aufbewahrung von Petroleum und ähnlichen flüch-
tigen Mineralölen besondere Bestimmungen gegeben sind, sind dieselben bezüglich
neben den Vorschriften dieser Verordnung zu beachten.
Form der Bauerlaubniß und Erfordernisse der Bauerlaubnißgesuche.
8. 2.
(Fortsetzung.)
Das Bauerlaubnißgesuch ist schriftlich, vom Bauunternehmer (Bauherrn)
vollzogen, bei der Ortspolizeibehörde einzureichen. Das Bauerlaubnißgesuch muß
1873. 28