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Fällen bleibt der Orts-Polizeibehörde überlassen. Eine Besichtigung an Ort und
Stelle hat die Orts-Polizeibehörde nur daun vorzunehmen oder durch Sachverstän-
dige vornehmen zu lassen, wenn solche zur Beurtheilung des Bauunternehmers oder
entstandener Differenzen unumgänglich nothwendig ist.
Die Prüfung des Bauplans hat sich nicht nur auf die Bauart, Bedachung
und Konstruktion, sondern bei Neu= und Anbauten auch auf die Stellung der Ge-
bäude zu beziehen und ist mit genauer Berücksichtigung der bestehenden und dies-
falls maßgebenden allgemeinen oder besonderen baupolizeilichen Vorschriften vorzunehmen.
Der Orts-Polizeibehörde bleibt die Wahl des Sachverständigen überlassen.
Dieselbe kann je nach der Größe des Orts einen eigenen Bautechniker anstellen,
oder einen im Orte oder in dessen Nähe wohnhaften, gehörig gebildeten Bautech-
niker (Baugewerken) dazu bestimmen. Die Annahme des Sachverständigen erfolgt
bis auf Weiteres für alle der baupolizeilichen Aufsicht der Ortsbehörde unterliegen-
den Bausachen und ist durch eidliche Verpflichtung in der Art, wie die Verpflichtung
der Sachverständigen zu geschehen hat, zu vollziehen. Sachverständige, welche als
Amtsbaugewerken oder Bezirks-Feuerinspektoren oder in sonstiger amtlicher Eigen-
schaft bereits in Pflicht stehen, sind nur mittelst Handschlags an Eidesstatt zu ver-
pflichten. Der für den vorliegenden einzelnen Fall oder dauernd erwählte Sach-
verständige darf bei dem zur Prüfung unterbreiteten Bauerlaubnißgesuche in keiner
Weise betheiligt sein und ist solchen Falls resp. auf seine Kosten durch einen Un-
betheiligten zu ersetzen.
Ertheilung der Bauerlaubniß.
S. 4.
(Fortsetzung.)
Die Bauerlaubniß ist von der Orts-Polizeibehörde zu ertheilen.
In den Fällen des §. 1 jedoch, oder wenn die Orts-Polizeibehörde selbst Bau-
interessent ist, oder wenn Dispensation von baupolizeilichen Vorschriften beantragt
wird, oder endlich wenn in Bezug auf die Ertheilung der Bauerlaubniß bei der
Ortspolizei Zweifel entstehen, sind die Akten dem Bezirksdirektor zur weiteren Ver-
fügung bezüglich Entsch leßung vorzulegen.
Bauerlaubnißschein.
8. 5.
(Fortsetzung.)
Die Bauerlaubniß wird schriftlich ertheilt. Sie betrifft nur die polizei-
liche Zulässigkeit des Baues und erfolgt unbeschadet etwaiger Rechte Dritter.
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