Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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Treppen in Gebänden. 
3) Theater, Gebäude, deren obere Geschosse zu zahlreichen Versammlungen 
oder öffentlichen Lustbarkeiten bestimmt sind, ferner Gebäude, in welchen feuerge- 
fährliche Gewerbe betrieben werden und wenn sie höher als ein Geschoß sind, oder 
Wohnungen enthalten, ferner Fabrikgebäude von mehr als einem Geschosse, sowie 
endlich Gebäude, in deren oberen Geschossen leicht brennbare Stoffe bei Licht be- 
arbeitet werden sollen, müssen feuersichere Treppen erhalten, d. h. von massiven 
Wänden umschlossen und mindestens mit gerohrten und geputzten Decken versehen 
sein; auch müssen die Treppen selbst von unverbrennlichem Material gefertigt und 
abgedeckt sein. 
Unverbrennliche Treppen sind von Eisen ohne Holzbekleidung (Holzbelag) oder 
von Stein mit oder ohne Holzbelag der steinernen Stufen auszuführen. 
Brandmanern. 
4) Mauern, welche die Verbreitung der Feuersgefahr verhindern sollen, (Brand- 
mauern, § 6 ad. 2 und 3 des Gesetzes) müssen von Grund auf massiv und mit 
Rücksicht auf das dazu verwendete Material von gehöriger Stärke ohne alle Oeff- 
nungen ausgeführt werden. 
Die Stärke der Brandmauern freistehender Gebäude muß im Dachziebel 
wenigsteus 25 Centimeter (10,6 Zoll) bis 30 Centimeter (12,8 Zoll) betragen, 
je nachdem Backsteine oder bearbeitete Bruchsteine zur Verwendung gebracht werden, 
und muß diese Stärke vom Giebel abwärts angemessen zunehmen. 
Gemeinschaftliche Brandmauern sind mindestens 38 Centimeter (16,2 Zoll) 
stark aus Backsteinen oder 42,5 Centimeter (18 Zoll) stark aus bearbeiteten Bruch- 
steinen oder 51 Centimeter (21,7 Zoll) stark aus Luftbacksteinen aufzuführen und 
erhalten im Dachgiebel die oben bezeichnete Stärke von 25 Centimeter. — Als 
Brandmauern sollen ausnahmsweise auch aus Luftbacksteinen aufgeführte Mauern 
unter der Beschränkung gelten, daß dieselben im Aeußern mindestens 38 Centimeter 
(16,2 Zoll) stark und nicht über 7 Meter (24,8 Fuß) hoch (die Dachgiebelhöhe 
ungerechnet) aufgeführt werden. 
Wände der Wohn= und Wirthschaftsgebäude einschließlich der Viehställe, welche 
an des Nachbars Grenze stehen, oder gegenüber dieser Grenze weniger als 3,5 
Meter (12,4 Fuß) von derselben entfernt liegen, sind als Brandmauern herzu- 
stellen und dürfen keine Oeffnungen erhalten. In einzelnen Fällen, wenn es die 
Vermögensumstände des Bauherrn oder die geringe Größe des Bauplatzes der 
Orts-Polizeibehörde angemessen erscheinen lassen, kann von der Ausführung ganz mas- 
siver Brandmauern abgesehen werden, dann sind aber wenigstens 14 Centimeter
	        
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