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Schornsteinröhren bei weicher Bedachung.
29) Bei mit Stroh, Rohr, Schindeln und dergleichen eingedeckten und nicht
wenigstens 3,5 Meter (12,4 Fuß) entfernt gelegenen, ebenso eingedeckten Gebäuden
sind enge Schornsteinröhren gar nicht, bei Gebäuden mit Ziegeldachung und Stroh-
siedern nur unter folgenden Bedingungen gestattet:
a) Der Schornstein muß mindestens 0,7 Meter (2⅛½ Fuß) hoch von dem
Forste des Daches ab aufgeführt werden.
b) Tritt der Schornstein aus der Seite des Daches, so muß die Höhe des
ersteren die Höhe des Dachforstes gleichfalls um 0,7 Meter (2½⅛ Fuß)
übersteigen; jedoch ist eine größere Höhe als 2,25 Meter (7,9 Fuß) an
der kürzeren Wange nicht erforderlich.
c) Der enge Schornstein ist nach jeder Seite, auch bei einem etwa angren-
zenden Dache mindestens auf 2,25 Meter (7,9 Fuß) Breite in Kalk zu
umgeben. Bei Schornsteinen, welche aus der Seite des Daches heraustreten,
ist der Ziegelsattel hinter demselben bis zum Forste hinauf vorzurichten.
d) Schornsteinaufsätze von Metall oder Thon sind bei diesen Bedachungen un-
tersagt. Auch muß
e) bei denselben die obere Reinigungsthür mindestens 2,25 Meter (7,9 Fuß)
vom Dache entfernt sein und die Reinigung des höheren Theils der Röhre
vom Dache aus vorgenommen werden.
Die nähere Bestimmung hierüber ist nach Maßgabe der Oertlichkeit auf Grund
des Gutachtens eines Sachverständigen von der Orts,Polizeibehörde zu treffen, auch
ist diese befugt, aus besonderen Gründen die Anlegung enger Schornsteinröhren bei
Gebäuden mit nicht vollkommen feuersicherer Bedachung mit Beziehung auf jenes
Gutachten überhaupt zu versagen.
Feuerheerde.
30) Wenn Feuerungen oder Kochheerde auf Schalung oder Balken gesetzt
werden, so sind sie zu unterwölben oder anderweit mit einer Luftschicht vom Fuß-
boden zu isoliren und sind die hohlen Räume dazwischen zu pflastern.
Bratöfen.
31) Heerde unter Bratöfen sind wenigstens 11,75 Centimeter (5 Zoll) über
dem gepflasterten Fußboden und alsdann 14 Centimeter (6 Zoll) stark und mit
nach vorn. mündenden Oeffnungen anzulegen.
Küchen-Backöfen.
32) Kleine, nicht zu gewerblichen Zwecken bestimmte Backöfen dürfen auf