177
den Kochheerden aufgestellt werden, wenn der Rauchfang auf Eisen gewölbt oder
von Metall gefertigt ist.
Kesselfeuerungen.
33) Kesselfeuerungen dürfen nur unmittelbar auf Fundamenten oder in über-
und unterwölbten Räumen angelegt werden.
Rauchfänge.
34) Die Rauchfänge sind von gebrannten Steinen zu wölben oder von Metall
herzustellen und müssen mindestens 14 Centimeter (6 Zoll) über den Rand des
Heerdes, sowie der Kochmaschine und die Heizlöcher vortreten und mindestens 85
Centimeter (3 Fuß) höher liegen als diese.
Beschaffenheit der Räume für Küchen= und Stubenöfen.
35) Küchen= und Stuben-Oefen sind nur in Räumen gestattet, deren Wände
entweder massiv oder mindestens algeputzt sind. Oefen in Windmühlen und in
mit Bretern bekleideten Gartenhäuschen (Krautlandshäuschen) und dergleichen Ge-
bäuden sind nur unter der Bedingung zulässig, daß letztere von anderen Gebäuden
mindestens 25 Meter (88,6 Fuß) entfernt stehen und die Brandmauern durch
Blechbekleidungen ersetzt werden.
Stubenöfen.
36) Oefen in solchen Räumen, in welchen leicht entzündliche Stoffe aufbe-
wahrt werden, sind von außen zu heizen. Eiserne Oefen sind in dergleichen Lokalen
überhaupt nicht zulässig. Alle Stubenöfen, welche von außen geheizt werden, sind
entweder mit einem besonderen auf massiven Grund gestellten Vorgelege, oder einer
derartigen Heizkammer, oder mit doppelten, mindestens 28 Centimeter (12 Zol.)
von einander abstehenden Thüren zu versehen.
37) Stubenöfen müssen mindestens entfernt bleiben:
A. von nicht massiven Wänden:
a) 14 Centimeter (6 Zoll), wenn Holzwände dahinter mindestens 12 Centi-=
meter (5,1 Zoll) stark, massiv verblendet oder mit Kacheln bekleidet sind;
b) 5 Decimeter (1,77 Fuß) von geputzten Holz= oder Fachwerkswänden;
c) 1 Meter (3,55 Fuß) von mit Tafelwerk bekleideten und von Holz-Wänden;
B. von nicht massiven Decken:
a) 35 Centimeter (1¼ Fuß), wenn die Decke gerohrt und geputzt ist;
b) 1 Meter (3,55 Fuß), wenn die Decke mit Tafelwerk versehen ist oder aus
Holz besteht.