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Räucherkammern.
40) Räucherkammern sind in den oberen Stockwerken und in den Dachräumen
jederzeit an die Schornsteine zu stellen, durch welche die Rauchleitung erfolgt.
Dieselben sind durchgängig massiv von Steinen oder gebrannten Backsteinen, insbe-
sondere von hohlen Backsteinen, und zwar in dem Fußboden und den Umfassungen
mindestens 12 Centimeter (5,1 Zoll) stark und in deren Decken mindestens 10 Cen-
timeter (4,26 Zoll) stark in gutem Verbande herzustellen und im Innern und
Aeußern abzutünchen.
Die Thüröffnung muß von allem Holzwerk 56 Centimeter (2 Fuß) entfernt
bleiben, oder es ist das letztere bis auf diesen Alstand feuersicher zu verwahren.
Die eisernen, oder auf der inneren Seite mit Blech beschlagenen hölzernen Thüren
dürfen hölzerne Zargen nicht erhalten. Die Rauchableitungsöffnungen sind mit dicht
schließenden eisernen Klappen oder Schiebern zu versehen.
Die Fleischstangen und Haken müssen von Eisen sein und dürfen der Rauch-
fangöffnung nicht zu nahe gelegt werden.
Backöfen.
41) Backöfen dürfen in ungewölbten Räumen nur in folgender oder in einer
gleich sicheren Weise eingebaut werden:
a) Die Haube oder das Backofengewölbe ist von gebrannten Ziegeln mindestens
12 Centimeter (5,1 Zoll) stark herzustellen und darf nur auf gemauertem
Fundamente innerhalb eines mit massiven Mauern unschlossenen Raumes
errichtet werden.
Die Feuerzüge zur Leitung der erhitzten Luft nach dem Schornstein sind
nur in gemauerten oder in anderen Röhren aus feuersicherem Material,
welche 7 Centimeter (3 Zoll) hoch mit Sandlehm oder mit anderem feuer-
beständigen Material überfüllt, auch darüber ebenso stark mit gebrannten
Ziegeln oder Steinplatten abgedeckt werden müssen, gestattet.
Die Fugen sind mit Mörtel zu überstreichen. Von dieser Abdeckung
muß die Decke des umgebenden Raumes mindestens 1 Meter (3,55 Fuß)
abstehen und außerdem ausgewellert mit Kalk= oder Lehmmörtel über-
putzt werden.
Die Mundlöcher, Leuchtlöcher, Zugröhren rc. sind mit eisernen Thüren,
steinernen oder irdenen Stürzen, Kapseln oder Vorschiebern zu versehen.
Ausgebaute Backöfen sind sattel- oder pultförmig mit leichtem Mauer-
werke oder Lehm abzugleichen und haben darüber eine Abdeckung von Stein
oder Ziegeln in Kalk ohne alles Holzwerk zu erhalten.
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