Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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Wird ein Dach mit Sparrwerk angebracht, so ist dasselbe wenigstens 
56 Centimeter (2 Fuß) von der Abdeckung des Ofengewölbes, welches über- 
sichtlich bleiben muß, entfernt zu halten und auf massive Pfeiler oder Mauern 
zu stellen. 
Luftheizung. 
42) Oefen zur Heizung mit erwärmter Luft und ähnliche Feuerungsanlagen, 
z. B. Malzdarren, dürfen ebenfalls nur auf gemauerten Fundamenten innerhalb 
eines mit massiven Mauern umschlossenen und überwölbten Raumes errichtet werden. 
Die Leitung der erhitzten Luft aus der Wärmekammer ist nur in gemauerten, 
metallenen oder in anderen Röhren aus feuersicherem Material, welche gleich den 
Schornsteinen von allem Holzwerk entfernt bleiben müssen, gestattet. 
Aschgruben. 
43) Aschgruben oder andere Behältnisse zur Aufbewahrung der glühenden 
Asche aus den Feuerungen müssen massiv ausgemauert und feuersicher überdeckt 
werden, oder es ist dazu ein gewölbter Raum mit feuersicherem Fußboden zu benutzen. 
Blitzableiter. 
44) Blitzableiter dürfen nur nach eingeholter ortspolizeilicher Erlaubniß 
unter Anleitung bezüglich unter Aufsicht eines anerkannten Sachverständigen (z. B. 
Telegraphen= Beamten) errichtet werden. Dieselben müssen unten, wo sie in die 
Erde geleitet sind, mit einer wenigstens 2 Meter (7 Fuß) hohen Einfassung ver- 
wahrt werden. 
Alle Frühjahre sind die Blitzableiter durch Sachverständige rücksichtlich der 
ungestörten Continuität der Leitungsdrähte zu untersuchen und durch den Eigenthümer 
des betroffenen Gebäudes bezüglich auf dessen Kosten — wo nöthig — in den Stand 
zu setzen. Die Kosten der Untersuchung trägt der betreffende Gebäude-Eigenthümer. 
§. 8. 
(Fortsetzung.) 
Jeder Bau muß ferner so ausgeführt werden, daß er den Anforderungen, 
welche hinsichtlich der seinem Zwecke entsprechenden Festigkeit und hinsichtlich der 
Gesundheit (allgemeinen Sicherheit und Wohlfahrt) zu machen sind, Genüge leistet. 
In Rücksicht hierauf ist Folgendes zu beachten: 
Zutritt von Luft und Licht. 
1) Die zu Wohnungen bestimmten Gebäude oder Gebäudetheile müssen so 
angelegt und mit solchem Material ausgeführt werden, daß sie hinlänglich Licht 
und Luft haben, trocken und der Gesundheit nicht nachtheilig sind.
	        
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