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2) zum Art 2 des offenen Vertrags:
die Worte
„jeder Zeit auf Präsentation“
wurden allseitig so verstanden, daß die Umwechslung zwar sofort nach der Präsentation
erfolgen solle, jedoch innerhalb der in den einzelnen Staaten vorgeschriebenen
Geschäfte-Ordnung.
) zum Art. 5 des offenen Vertrags.
Man ilst allseitig darüber einverstanden, daß vertrauliche Besprechungen ohne
verpflichtenden Charakter uber die Zulassung den Papiergeldes der einzelnen kontrahirenden
Staaten in anderen Staaten nicht unter die im Art. 5 erwähnten Verhandlungen
fallen.
Auch wurdr allseitig anerkannt, daß einer Verhandlung über gegenseitige Zulassung
dec Papiergeldes mit solchen Staaten nichtö entgegenstehen werde, deren
Papiergeld schon nach der gegenwärtigen Uebereinkunft in dem Gebiete der an derselben
theilnehmenden Staaten zugelassen werden dürfe.
4) zum Art. 6 des offenen Vertrags.
war darüber einverstanden, daß bei der Verschiedenheit der Interessen
de Herzogthumo Coburg und des Herzogthumo Gotha die Kündigung der Uebereinkunft
in Betreff eineo jeden dieser Herzogthumer für sich besonders eintreken
könne.
5) zum Separat= Art. I.
Allseitig ward voraucgesetzt, daß die zu erlassenden Verbote und Strafandrohungen
thunlichst in Uebereinstimmung mit den Königlich Preußischen und Königlich
Sächsischen Anordnungen erlassen werden.
6) zum Separat= Art. 2.
Mit Beziehung auf Alinen 1. war man allseitig darüber einverstanden, daß
die Noten der Vayerischen Hypotheken= und Wechselbank im ganzen Herzogthum
Sachsen= Coburg zugelassen werden dürfen.
Hierauf wurde gegenwärtigec Protokoll eben so wie die Uebereinkunft selbst
nebst den Separat= Artikeln nach geschehener Vorlesung in einem Exemplare unterzeichnet
und nebst der Uebereinkunft und den Separat-Artikeln von dem Großher=30