Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

1918  os

des  Gesetzes  vom  26.  Juli  1918  (Reichs-Gesetzbl.  S.  890),  dem  Gesetz  über  die
Abgabe  vom  Personen=  und  Güterverkehr  vom  8.  April  1917  (Reichs-Gesetzbl.
S.  329)  und  dem  Kohlensteuergeseh  vom  8.  April  1917  (Reichs-Gesebl.  S.  940)
ist  die  Beschwerde  au  die  Oberbehörde  und  gegen  deren  Enischeidung  nach  den
§§  7,  9  des  Gesetzes  über  die  Errichtung  eines  Reichsfinanzhofs  und  ülber  die
Reichsaussicht  für  Zölle  und  Steuern  vom  26.  Juli  1918  (Reichs-Geseybl.  S.  059)
die  Rechtsbeschwerde  an  den  Reichsfinanzhof  zulässig.

r5.

Oberbehörde  ist  die  Oberzolldirektion  für  den  Thüringischen  Zoll=  und  Steuerverein.


86.

Die  Beschwerde  ist  innerhalb  eines  Monats  von  der  Zustellung  des  Steuerbescheids
  oder,  falls  ein  Steuerbescheid  nicht  erlassen  wird,  von  der  Anforderung  der
Abgabe  an  bei  der  Stenerstelle  (Erbschaftssteueramt,  Umsatzsteueramt  usw.)  oder
bei  der  Oberzolldirektion  anzubringen.

§  7.
Die  Steuerstelle  ist  befugt,  der  gegen  ihren  Bescheid  oder  ihre  Steueransorderung
  erhobenen  Beschwerde  abzuhelfen.
8  8.
Die  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

§  9.
Ist  die  Beschwerde  verspätet  eingegangen,  so  ist  sie  trohdem  zuzulassen,  wenn
glaubhaft  gemacht  wird,  daß  der  Steuerpflichtige  ohne  sein  Verschulden  an  der
Einhaltung  der  Frist  verhindert  war.

8  10.
Die  Oberzolldirektion  ist  befugt,  der  gegen  ihren  Beschwerdebescheid  erhobenen
Rechtsbeschwerde  abzuhelfen.
W  11.
Die  Rechtsbeschwerde  hat  keine  aufschiebelde  Wirkung.