Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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(vergleiche §. 362 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs), können in dem Gerichtsgefängniß 
zu Eisenach vollstreckt werden, und zwar die einen wie die anderen nur in dem 
Falle, wenn deren Zeitdauer mindestens vier Wochen beträgt. 
2) Nur solche — mänmliche oder weibliche — Verurtheilte sind dem Gerichts- 
gefängniß zu Eisenach behufs der Strafvollstreckung zu überweisen, für welche nach 
ihrer Persönlichkeit und ihren Lebensverhältnissen der Aufenthalt in dieser Anstalt 
und dic in ihr eingeführte — den Arbeiten in dem ehemaligen Landesgefängnisse 
zu Eisenach im Wesentlichen entsprechende — Beschäftigung sich wirklich eignet. 
Insbesondere wird auch ein etwaiger Wunsch Verurtheilter, in einer in dem Gerichts- 
gefängniß zu Eisenach eingeführten Weise beschäftigt zu werden, zur Ueberweisung 
in dasselbe Anlaß bieten, sofern eine gleiche angemessene Beschäftigung in den 
Gefängnissen des Untersuchungsgerichts nicht gewährt werden kann. 
3) Da das Gerichtsgefängniß zu Eisenach für die Aufnahme einer nicht un- 
beträchtlichen Anzahl männlicher und weiblicher Individuen Raum bietet, so bedarf 
es zur Zeit keiner besonderen vorgängigen Anmeldung der Verurtheilten, welche 
in das Gerichtsgefängniß zur Strafverbüßung eingeliefert werden sollen, Seitens 
der einliefernden Gerichtsbehörde. 
Sollte jedoch in Zukunft der Fall eintreten, daß das Gerichtsgefängniß zeit- 
weise vollständig besetzt und Raum zur Aufnahme weiterer Sträflinge nicht vor- 
handen wäre, so wird die Gefängniß--Verwaltung die Großherzoglichen Kreisgerichte 
und durch diese die Großherzoglichen Einzelrichter hiervon in Kenntniß setzen und 
es haben alsdann diejenigen Gerichte, welche Strafen in dem Gerichtsgefängniß 
zu Eisenach vollstrecken lassen wollen, sich darüber, ob die betreffenden Verurtheilten 
in demselben Aufnahme finden können, im einzelnen Falle durch Anfrage bei der 
Gefängniß-Verwaltung vorher Gewißheit zu verschaffen. 
4) Bei der Einlieferung Verurtheilter in das Gerichtsgefängniß zu Eisenach 
ist im Wesentlichen dasjenige zu beobachten, was nach Ziffer 1 der Ministerial- 
Bekanntmachung vom 27. Juni 1872 (Reg.-Blatt S. 269) für die Einlieferungen 
in die Strafanstalten zu Tonna und Hassenberg vorgeschrieben ist. Doch genügt 
es, wenn die Einzuliefernden mit einer für den Transport zureichenden Kleidung 
versehen sind. Auch bleibt nachgelassen, solchen Verurtheilten, hinsichtlich deren 
nach ihrer Persönlichkeit und ihren Verhältnissen es unbedenklich erscheint, aufzugeben, 
daß sie sich selbst binnen einer bestimmten Frist bei der Gefängniß-Verwaltung 
in Eisenach in reinlichem Zustande und zureichender Kleidung behufs der Straf- 
verbüßung stellen. Denselben ist zu diesem Behufe ein schriftlicher Vorweis aus- 
zufertigen, welcher Namen, Alter, Wohnort, Konfession, Stand oder Gewerbe des
	        
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