Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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des Gemeinderathes (Gemeinde-Versammlung) etwa erhobenen Einwendungen sind 
unter Zuziehung des Gemeindevorstandes und eventuell eines Sachverständigen 
(Bautechnikers) vom Gemeinderathe (Gemeinde-Versammlung) zu prüfen. Soweit diese 
Einwendungen für begründet erachtet werden, sind dieselben bei der definitiven Ent- 
schließung des Gemeinderathes (Gemeinde - Versammlung) zu berücksichtigen und be- 
züglich die in Folge dessen nothwendig werdenden Abänderungen des Bauplanes in 
dem Letztern nachzutragen. Der von dem Gemeinderathe (Gemeinde= Versammlung) 
definitiv genehmigte Bauplan ist nebst dessen Anlagen, eventuell unter Anschluß 
des auf Verleihung des Expropriatonsrechts rücksichtlich des Grund und Bodens 
für die Herstellung der im Plane vorgesehenen Straßen, öffentlichen Plätze, Kanal- 
Leitungen und sonstigen öffentlichen Anlagen gerichteten Antrags der Gemeinde-Ver- 
tretung dem Großherzoglichen Bezirksdireklor zur weiteren Veranlassung berichtlich 
vorzulegen. 
Der Bezirksausschuß, welchem der Bauplan mit Anlagen und eventuell der 
Antrag auf Verleihung des Expropriationsrechts zur gutachtlichen Erklärung . von 
dem Bezirksdirektor zu unterbreiten ist, hat den Plan, bezüglich jenen Antrag, sowie 
die von einzelnen Gemeinde-Mitgliedern dagegen etwa vorgebrachten Einwendungen 
zu prüfen und mit seinem Gutachten zu versehen. 
Hat der Bezirksausschuß gegen den Bauplan, bezüglich gegen die darauf Bezug 
habenden oder damit zusammenhängenden Beschlüsse des Gemeinderathes (Gemeinde- 
Versammlung) erhebliche Erinnerungen gestellt, so sind dieselben dem Gemeinderathe 
(bezüglich der Gemeinde-Versammlung) zur Erwägung und anderweiten Entschließung 
vorzulegen. Andernfalls sind die sämmtlichen Vorlagen dem Großherzoglichen Staats- 
Ministerium, Departement des Innern, zur Vermittelung der höchsten Geehmigung 
des Bauplanes bezüglich der Verleihung des Expropriationsrechts zu unterbreiten. 
8. 10. 
Sobald der Bauplan die höchste Genehmigung erlangt hat und bezüglich der 
betroffenen Gemeinde das Expropriationsrecht zur Ausführung des Planes gemäß 
dem §. 4 al. 4 des Gesetzes vom 11. Mai 1869 höchsten Orts verliehen worden, 
ist Dieses unter Auflegung des genehmigten Bauplanes in ortsüblicher Weise be- 
kannt zu machen. 
Der Bauplan ist sammt dessen Anlagen von dem Gemeindevorstande gehörig 
aufzubewahren und auf Verlangen eines Betheiligten demselben zur Einsicht vorzu- 
legen. Dem Großherzoglichen Bezirksdirektor ist eine beglaubigte Kopie des ge- 
nehmigten Bauplanes und seiner Anlagen zur Aufbewahrung in seinem Archive 
bezüglich zur geeigneten Benutzung zuzustellen.
	        
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