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§. 11.
Das in den 88. 8, 9, 10 oben geordnete Verfahren findet auch statt bei pro-
jektirten Abänderungen und Ergänzungen eines bereits höchsten Orts genehmigten
Bauplanes.
§. 12.
Nach der Publikation des Bauplanes ist, soweit das dermalige Bedürfniß
hierzu es angemessen erscheinen läßt, in den Hauptpunkten eine Absteckung der Straßen
und Plätze durch einen verpflichteten Feldmesser vorzunehmen. Der höchsten Orts
genehmigte Bauplan ist unter allen Umständen für die Bau--Erlaubniß-Ertheilung
auch dann maßgebend, wenn das Expropriationsrecht zunächst nur für gewisse Theile
des Bauplanes ertheilt worden ist und wenn die Eröffnung der Straße über das
Areal, auf welchem gebaut werden soll, noch nicht stattgefunden hat. In solchen
Fällen ist, sofern nicht die Bestimmung in §. 10 Ziffer 1 der Ausführungs-Verord-
nung zu dem Gesetze vom 11. Mai 1869 Platz greift, die Zugänglichkeit der betroffenen
Grundstücke für die Löschmannschaften und Löschgeräthschaften bei eintretender Feuers-
gefahr, sowie die Beschaffung des nöthigen Wasser-Vorrathes, eventuell unter gleich-
zeitiger Verpflichtung der Betheiligten zur Anlegung von Brunnen, zu berücksichtigen.
Ein Anspruch auf Eröffnung der betreffenden Straße wird durch die Bau-
Erlaubniß an sich allein nicht begründet.
§. 13.
Die Kosten für die Bearbeitung und Feststellung des Orts-Bauplanes fallen
der betroffenen Gemeinde zur Last.
(§. 4 des Gesetzes vom 11. Mai 1869.)
II.
Wiederherstellungs-Pläne.
S. 14.
Die Wiederherstellungs-Pläne bezwecken, die Bebauung des vom Brande be-
troffenen Terrains in dem Falle zu reguliren, daß in dieser Beziehung ein genehmigter
Ortsbauplan nicht besteht.
§. 15.
Alsbald nach einem Brandunglücke, in Folge dessen Häusercomplexe oder
Ortstheile ganz oder theilweise zerstört worden sind, hat der Gemeindevorstand
als Orts-Polizeibehörde bezüglich unter Zuziehung des Gemeindesathes (Ge-
meinde-Versammlung) in Erwägung zu ziehen, ob und eventuell in wie weit zur