Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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„Eisenbahn-Gesellschaft Erfurt-Hof-Eger“ 
eine Aktien-Gesellschaft gebildet und in das Handelsregister zu Erfurt, woselbst 
sie ihren Sitz hat, eingetragen worden ist, wollen Wir hiermit der bezeichneten 
Gesellschaft die Konzession zum Bau und Betriebe der erwähnten Eisenbahn für 
Unser Staatsgebiet nach Maßgabe des anliegenden Staatsvertrags vom 26. Januar 
1873 und der demselben beigefügten Konzessions-Bedingungen ertheilen. 
Zugleich ertheilen Wir der gedachten Eisenbahn-Gesellschaft die gnädigste Zu- 
sicherung, daß Unser unter dem 26. November 1855 erlassenes Gesetz über die 
zur Anlegung der Werrabahn erforderlichen zwangsweisen Eigenthumsabtretungen, 
eventuell etwaige später gesetzliche Abänderungen desselben auch auf die das dies- 
seitige Staatsgebiet berührenden Theile der fraglichen Eisenbahn erstreckt und ange- 
wendet werden sollen. 
Die gegenwärtige Urkunde nebst Beilagen soll durch das Regierungs-Blatt 
für das Großherzogthum zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. 
Weimar am 8. Juli 1873. 
Carl Alerander. 
von Groß. 
Konzessions-Urkunde. 
Staats-Vertrag. 
Nachdem 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, 
Seine Majestät der König von Sachsen, 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg, 
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt, 
und 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngere Linie 
beschlossen haben, eine Eisenkahn von Erfurt über Saalfeld, Schleiz, Schönberg 
nach Weischlitz nebst Zweigbahnen von Hettstedt nach Stadtilm und von Schwarza. 
nach Königsee mit eventueller Fortsetzung nach Ilmenau ins Leben zu rufen, sind 
zum Zwecke einer hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernannt:
	        
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