Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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schluß von dort an die Sächsisch-Bayerische Eisenbahn bei Schönberg) nach 
Weischlitz mit Anschluß daselbst an die (Sächsisch) Voigtländische Staats-Eisen= 
bahn führt, und die beiden Zweigbahnen Klein-Hettstedt — Stadtilm und Schwarza — 
Blankenburg — Ober-Nottenbach — Königsee erhält. Bei den vorgenannten Orten 
sollen an geeigneten horizontalen Stellen Stationsanlagen für den Personen= und 
Güterverkehr angelegt werden, und zwar: 
Bahnhöfe bei Erfurt, Rudolstadt, Saalfeld, Schleiz, Mühltruff- Schönberg und 
Weischlitz; 
Haltestellen erster Klasse bei Kranichfeld, Klein-Hettstedt, Remda, 
Schwarza, Nanis, Stadtilm, Blankenburg und Königsee; 
Haltestellen zweiter Klasse bei Hayn, Teichröda, Unter-Wellenborn, 
Knan, Lössau und Ober-Rottenbach. 
Artikel II. 
Der speziellen Bearbeitung der Linie sollen im Allgemeinen die von der Ge- 
sellschaft für Eisenbahn-Unternehmen, Kommandit-Gesellschaft auf Aktien, F. Pleßner 
& Comp. in Berlin, angefertigten und eingereichten generellen Vorarbeiten, jedoch 
unter thunlichster Beseitigung der für Saalfeld projektirten Kopfstation, zu Grunde 
gelegt werden. Im Besonderen wird verabredet. 
1) daß das Längengefälle der Bahn in der Hauptbahn Erfurt-Weischlitz nirgends 
stärker als im Verhältniß von 1 zu 72, in den Zweigbahnen nirgends 
stärker als 1 zu 60 sein soll; 
2) daß die geringste Länge der Krümmungshalbmesser für die Kurven der 
Geleisverbindungen auf den Bahnhöfen nicht weniger als 200 Meter, für 
die Kurven der Linie selbst nicht weniger als 300 Meter betragen soll und 
daß die Bahnhöfe und Haltestellen, soweit irgend thunlich, in ihrer ganzen 
Längenausdehnung in geraden Linien liegen sollen; 
3) daß die Spurweite der Bahngeleise 1,435 Meter im Lichten der Schienen 
betragen soll; 
4) daß das Terrain von vornherein für ein doppelgeleisiges Planum erwor- 
ben wird; 
5) daß die Bahn in den Brücken über der Bahn und in den größeren Bau- 
werken im Bahnkörper selbst einschließlich etwaiger Tunnel sogleich für ein 
doppelgeleisiges Planum, im Uebrigen sowohl im Unterbau als auch im 
Oberbau vorläufig nur eingeleisig hergestellt wird; 
6) daß die Anlage des zweiten Geleises stattzufinden hat, sobald nach dem Er- 
messen der betheiligten Regierungen, welche sich dieserhalb verständigen wer-
	        
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